Das SG Gotha hatte der Klägerin PKH unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach Beendigung des Rechtsstreits beantragte die Rechtsanwältin die Festsetzung der ihr aus der Landeskasse zustehenden Vergütung i.H.v. insgesamt 780,64 EUR. Dabei hat die Anwältin hinsichtlich der Verfahrens- und der Einigungsgebühr einen Betrag i.H.v. jeweils 200,00 EUR geltend gemacht. In ihrem Festsetzungsbeschluss hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) des SG Gotha die Vergütung auf nur 423,64 EUR festgesetzt. Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr hat die UdG jeweils nur i.H.v. 150,00 EUR berücksichtigt. Gegen diese Entscheidung hat die Rechtsanwältin Erinnerung mit folgender wörtlicher Formulierung eingelegt:

Zitat

"… den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts Gotha vom 30.5.2018 teilweise aufzuheben und die aus der Staatskasse zu erstattende Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 200 EUR sowie die zu erstattende Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG in Höhe von 200 EUR festzusetzen."

Das SG Gotha hat auf die Erinnerung zugunsten der Anwältin einen der Höhe nach in den Gründen des Beschlusses des Thür. LSG nicht mitgeteilten Betrag festgesetzt, der jedenfalls höher war als 542,64 EUR. Worauf die Absetzung des weitergehenden Betrags beruhte, wird in den Beschlussgründen nicht mitgeteilt. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde hat der Bezirksrevisor als Vertreter der Landeskasse die Festsetzung auf nur einen Betrag i.H.v. 542,64 EUR begehrt. Die Beschwerde der Landeskasse hatte beim Thür. LSG Erfolg.

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