Die Beteiligten hatten vor dem FamG einen Vergleich zum Umgang des Antragsgegners mit dem gemeinsamen Kind geschlossen. Der Vergleich wurde durch Beschluss des FamG familiengerichtlich gebilligt. Da der Antragsgegner sich nach Auffassung der Antragstellerin nicht an die Umgangsregelung hielt, beantragte diese beim FamG, ein Ordnungsgeld zu verhängen. Das FamG wies den Ordnungsmittelantrag der Kindesmutter zurück und verpflichtete sie, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens zu tragen. Nach Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegner, den Wert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000,00 EUR festzusetzen. Das FamG hat antragsgemäß festgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Daraufhin hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben und eine Herabsetzung des Gegenstandswerts auf 500,00 EUR beantragt. Das FamG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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