Das Ergebnis ist richtig, die Begründung falsch.

Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erhält ein Anwalt, der sich selbst vertreten hat, die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Anwalts erstattet. Da der Anwalt in eigener Sache keinen Anwaltsvertrag abschließt und folglich auch keinen Gebührenanspruch erwirkt, fingiert § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO einen solchen Anspruch. Zu fragen ist, welche Gebühren und Auslagen der Anwalt hätte zahlen müssen, wenn er einen anderen Kollegen beauftragt hätte.

Hätte der Anwalt einen Kollegen mit seiner Vertretung beauftragt, dann hätte er diesem Kollegen auch Umsatzsteuer zahlen müssen. Da die Umsatzsteuer nach dem RVG einen Auslagentatbestand darstellt, ist sie also im Rahmen des § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO zu berücksichtigen.

Darauf, ob tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist, kommt es nicht an.

Die Frage der Umsatzsteuer stellt sich vielmehr im Rahmen des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO. Der sich selbst vertretende Anwalt muss nämlich erklären, ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist er das, dann hätte er bei Beauftragung eines anderen Anwalts die Umsatzsteuer zahlen müssen; diese wäre jedoch nicht erstattungsfähig gewesen. Folglich erhält der Anwalt in eigener Sache dann auch keine Umsatzsteuer erstattet.

Handelt es sich dagegen um eine Angelegenheit, in der der Anwalt nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, etwa in einer privaten Sache, dann muss ihm auch die Umsatzsteuer erstattet werden. Insoweit sei darauf hingewiesen, was vielfach nicht beachtet wird und vielfach offenbar auch nicht bekannt ist, dass ein sich selbst vertretender Anwalt umsatzsteuerpflichtig sein kann, nämlich dann, wenn er sich in einer privaten Angelegenheit vertritt.[1]

Norbert Schneider

[1] AnwK-N. Schneider, Nr. 7008 Rn 71.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?