Eine vorzüglich begründete Entscheidung, der zur Wertberechnung nichts hinzuzufügen ist.
Nicht zu beantworten brauchte der Senat, wie sich ausgehend von den festgesetzten Werten die Anwaltsgebühren im zugrunde liegenden Verfahren berechnen:
Auszugehen ist von folgenden Werten
Verfahrensstreitwert |
96.526,26 EUR |
Wert des Vergleichs |
103.941,59 EUR |
Damit ergibt sich ein Mehrwert des Vergleichs in Höhe von 103.941,59 EUR – 96.526,26 EUR |
7.415,33 EUR |
Die Verfahrensgebühr des Anwalts ist danach aus dem Wert von 103.941,59 EUR entstanden, wobei hier gegebenenfalls nur aus dem Wert von 96.536,26 EUR die volle 1,3-Verfahrensgebühr angefallen ist und aus dem Mehrwert von 7.415,33 EUR nur die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV.
Auch die 1,2-Terminsgebühr ist auf jeden Fall aus dem Gesamtwert von 103.941,59 EUR angefallen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auch über die nicht anhängigen Gegenstände verhandelt bzw. erörtert worden sein dürfte. Jedenfalls ist ein schriftlicher Vergleich geschlossen worden, sodass zumindest nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV die Terminsgebühr entstanden ist.
Die Einigungsgebühr ist ebenfalls aus dem Gesamtwert von 103.941,59 EUR entstanden. Dabei ist sie aus dem Wert der anhängigen Gegenstände zu 1,0 angefallen und zu 1,5 aus dem Wert der nicht anhängigen Gegenstände.
Anhängig waren die mit Klage- und Widerklage geltend gemachten Ansprüche in Höhe von
Klage |
45.771,00 EUR |
Hilfswiderklage |
46.916,83 EUR |
Gesamt |
92.687,83 EUR |
Die Erhebung der Hilfswiderklage führt bereits zur Anhängigkeit, unabhängig davon, ob darüber entschieden wird.
Im Übrigen waren die Vergleichsgegenstände nicht anhängig, auch nicht, soweit sie Gegenstand der Hilfsaufrechnung waren. Eine Hilfsaufrechnung führt noch nicht zur Anhängigkeit. Dies ergibt dann also einen Wert für die nicht anhängigen Vergleichswerte von (103.941,59 EUR – 96.526,26 EUR =) 7.415,33 EUR.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV (Wert: 96.526,26 EUR) |
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1.760,20 EUR |
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100 3101 VV (Wert: 7.415,33 EUR) |
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329,60 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 103.941,59 EUR |
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1.760,20 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV (Wert: 103.941,59 EUR) |
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1.624,80 EUR |
4. |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 96.526,26 EUR) |
1.354,00 EUR |
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5. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 7.415,33 EUR) |
618,00 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,5 aus 103.941,59 EUR |
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2.031,00 EUR |
6. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
5.436,00 EUR |
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7. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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1.032,84 EUR |
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Gesamt |
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6.468,84 EUR |