Die Beteiligten streiten über die Höhe der von dem Erinnerungsgegner an den Erinnerungsführer zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für ein Klageverfahren vor dem SG. Im Streit steht die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung im Hinblick auf die Entstehung einer (fiktiven) Terminsgebühr.
In dem genannten Ausgangsverfahren erhob der Erinnerungsführer im Dezember 2016 Untätigkeitsklage gegen den Erinnerungsgegner, weil dieser seinerzeit noch nicht über einen Widerspruch des Erinnerungsführers v. 27.7.2016 gegen einen Bescheid des Erinnerungsgegners v. 27.6.2016 entschieden hatte. Mit Schriftsatz v. 13.1.2017 übersandte der damalige Beklagte dem Gericht seine Verwaltungsvorgänge und wies darauf hin, dass zwischenzeitlich ein Abhilfebescheid ergangen sei. Im Hinblick auf diesen Bescheid v. 12.1.2017 erklärte der damalige Kläger das Verfahren für erledigt und stellte Kostenantrag. Dem trat der damalige Beklagte entgegen. Das SG verpflichtete daraufhin die Beklagte des Ausgangsverfahrens, dem damaligen Kläger 50 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Am nächsten Tag bezifferte der Kläger des Ausgangsverfahrens seine erstattungsfähigen Kosten für das Klageverfahren. Dabei machte er folgende Positionen geltend:
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV |
|
150,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV |
|
140,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
Zwischensumme |
310,00 EUR |
|
19 % USt., Nr. 7008 VV |
|
58,90 EUR |
Endsumme: |
|
368,90 EUR |
davon 50 % |
|
184,45 EUR |
Daraufhin beantragte der damalige Beklagte die Kostenfestsetzung für das Ausgangsverfahren. Die von ihm geforderte Terminsgebühr sei nicht entstanden. Der Erlass des mit einer Untätigkeitsklage begehrten Bescheids stehe einem Anerkenntnis nicht gleich.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsbeschluss wich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von der Kostenforderung des Erinnerungsführers ab und setzte – der Ansicht des Erinnerungsgegners folgend – insgesamt einen von dem damaligen Beklagten an den damaligen Kläger zu erstattenden Betrag i.H.v. 101,15 EUR fest. Die geltend gemachte Terminsgebühr gem. Nr. 3106 VV sei nicht entstanden. Dies lasse sich schon der Kostengrundentscheidung entnehmen. Danach sei der verzögerte Erlass des Widerspruchsbescheids nicht allein dem Beklagten zuzurechnen. Dieser Umstand erkläre auch die vorgenommene Kostenquotelung.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger Erinnerung eingelegt, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hat.