Im Aufsatzteil befasst sich Lissner mit den Vergütungsmöglichkeiten des Anwalts im Insolvenzverfahren (S. 289).
Schneider befasst sich mit dem "Unsinn", nur den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr einzuklagen (S. 293). Immer noch gibt es Kollegen, die nur den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr einklagen, weil sie meinen, dies sei günstiger. An diesen Kollegen ist offenbar die Rspr. der letzten zehn Jahre vorbeigegangen. Auch viele Rechtsschutzversicherer geben diese Empfehlung. Dabei ist genau das Gegenteil der Fall. Es ist letztlich ein anwaltlicher Kunstfehler, nur den anrechnungsfreien Teil der Geschäftsgebühr einzuklagen.
Wird ein Anwalt vor einem auswärtigen Gericht mit der Maßgabe beigeordnet, dass seine Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts aus der Landeskasse zu übernehmen sind, kann er auch noch einen dritten Weg wählen, indem er in eigenem Namen einen Terminsvertreter beauftragt und ihn auch aus eigener Tasche bezahlt. Die an den Terminsvertreter gezahlte Vergütung kann der Anwalt dann gegenüber der Landeskasse abrechnen, soweit dadurch eigene Reisekosten erspart worden sind. Dies entspricht zwar schon seit über 30 Jahren ständiger Rspr., muss aber immer wieder von den Obergerichten neu bestätigt werden, wie hier vom LAG Halle (Saale), S. 299.
Auch die Landeskasse kann sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Der Anwalt muss zudem ggfs. nachweisen, dass sein Vergütungsfestsetzungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist eingegangen ist, um die Verjährung zu hemmen. Im konkreten Fall hatte der Anwalt die Frist versäumt. Auch ein Wiedereinsetzungsantrag war erfolglos (LSG Halle (Saale), S. 302). Man wundert sich allerdings immer wieder, warum Anwälte so lange warten, ihre Vergütung zur Festsetzung anzumelden. Ein Anwalt, der sorgfältig und gewissenhaft arbeitet, fordert zum einen Vorschüsse an, die auch von der Landeskasse zu zahlen sind (§ 47 RVG), und sorgt dafür, dass unmittelbar nach Erledigung der Angelegenheit abgerechnet wird.
Das LAG München (S. 306) hat wieder einmal seine abstruse Auffassung bestätigt, wonach bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Mehrwertvergleichs nur die 1,0-Verfahrensgebühr anfällt. Die Änderung der Nr. 1003 VV durch das KostRÄG 2021 wird nach wie vor nicht zur Kenntnis genommen.
Mit der Frage, ob der nur für einen Hauptverhandlungstermin beigeordnete Rechtsanwalt sämtliche Gebühren des Teil 4 VV, also Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr verlangen kann, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem AG Halle (Saale). Das AG Halle (S. 310) hat zu Recht alle Gebühren zugesprochen, so wie es im Gesetz steht. Leider ist zu beobachten, dass die überwiegende Rspr. aus fiskalischen Gründen hier nur eine Einzeltätigkeit annimmt.
Eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV fällt nicht an, wenn das Führerscheindokument eingezogen wird (LG Amberg, S. 314). Der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB wird nicht von der zusätzlichen Verfahrensgebühr der Nr. 4142 VV erfasst. Das LG wendet sich damit gegen die gegenteilige Entscheidung des AG Amberg (AGS 2022, 128). Da allerdings der Anfall der Gebühr von der Landeskasse nicht angefochten worden war, war das Gericht daran gebunden, diese Gebühr zuzusprechen. Es musste nunmehr über den Wert befinden und hat einen Wert i.H.v. 300,00 EUR angesetzt.
Derzeit gibt es mehrere divergierende Entscheidungen dazu, wie die Berufung auf ein Aussageverweigerungsrecht lauten muss, um die Zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV auszulösen. Mansche Gerichte fordern eine eindeutige und uneingeschränkte Erklärung. Das AG Strausberg (S. 316) lässt dagegen auch die Erklärung ausreichen, dass "derzeit" vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werde. Verlassen sollte sich der Anwalt darauf nicht. Er sollte vielmehr eine klare Aussage treffen.
Der Erfüllungseinwand ist im Kostenfestsetzungsverfahre zu berücksichtigen, wenn er unstreitig ist. Wird dagegen nur unter Vorbehalt gezahlt, dann ist dieser Einwand nicht zu berücksichtigen, weil er keine Erfüllungswirkung hat (VG Frankfurt (Oder), S. 317).
Mit der Frage, welcher Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in einem PKH-Beschwerdeverfahren anzusetzen ist, hatte sich der VGH München zu befassen. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass auch hier der volle Wert der Hauptsache gilt (S. 322).
Für manche Kollegen ist es nicht gegeben, zulässige Streitwertbeschwerden zu erheben. Wie der Name "Beschwerde" bereits sagt, ist eine Beschwer erforderlich. Daher ist eine Heraufsetzungsbeschwerde durch eine Partei nicht zulässig. Der BGH bleibt i.Ü. bei seiner Rspr., dass unzulässige Streitwertbeschwerden nicht gebührenfrei sind, und erhebt für die bei ihm erhobenen unzulässigen Beschwerden eine Gerichtsgebühr (S. 323).
Mit einem kuriosen Fall hatte sich das LG Nürnberg-Fürth (S. 334) zu befassen. Dort hatte ein Sachverständiger den Auftrag erhalten, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zu erstellen. Dieser hatte dann die Exploration durc...