Der Kläger hatte vor dem ArbG Halle (Saale) Zahlungsansprüche i.H.v. 4.458,67 EUR geltend gemacht. Unter dem 6.11.2019 beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines auswärtigen Prozessbevollmächtigten. Für die Durchführung des Gütetermins am 21.11.2019 erteilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im eigenen Namen einem bei dem Prozessgericht ansässigen Rechtsanwalt eine Terminsvollmacht, der eine Vergütungsvereinbarung über 85,00 EUR netto zugrunde lag. Der beauftragte Rechtsanwalt nahm den Termin wahr und rechnete gegenüber dem Prozessbevollmächtigten das vereinbarte Honorar ab.

Der Rechtsstreit endete durch das rechtskräftig gewordene Versäumnisurteil vom 21.11.2019. Durch Beschl. v. 6.12.2019 bewilligte das ArbG Halle (Saale) dem Kläger rückwirkend zum 6.11.2019 ratenweise PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Die Beiordnung auch des Terminsvertreters wurde weder beantragt noch bewilligt.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte hieraufhin die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen wie folgt:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 334,10 EUR
  (Wert: 4.458,67 EUR)  
2. 0,5-Terminsgebühr, Nr. 3105 VV 151,50 EUR
  (Wert: 4.458,67 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Sonstige Auslagen für Terminsvertreter, Nr. 7006 VV 85,00 EUR
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 112,21 EUR
  Gesamt 702,81 EUR

Der Rechtspfleger (richtig: Urkundsbeamte der Geschäftsstelle) des ArbG Halle setzte die an den Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 574,29 EUR fest. Die Terminsgebühr berücksichtigte er nur i.H.v. 128,50 EUR, die sonstigen Auslagen für den Terminsvertreter überhaupt nicht.

Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Kosten für den Terminsvertreter seien in Höhe seiner eigenen fiktiven Terminsreisekosten zu ersetzen. Diese berechnete er wie folgt:

 
 
1. Fahrtkosten (202 km), Nr. 7003 VV 60,60 EUR
2. Tage- und Abwesenheitsgelt, Nr. 7005 VV 25,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 16,26 EUR
  Gesamt 101,86 EUR

Das ArbG Halle (Saale) hat die Erinnerung des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

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