Die Kläger hatten eine an ihrem Wohnort in S. ansässige Rechtsanwaltskanzlei als Hauptbevollmächtigte für einen Rechtsstreit vor dem LG Berlin beauftragt. In zwei Verhandlungsterminen trat für die Kläger jeweils eine unterbevollmächtigte Rechtsanwältin aus Berlin als Terminsvertreterin auf. Diese rechnete später gegenüber den Hauptbevollmächtigten mit einer an diesen adressierten Rechnung u.a. eine 0,65-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV ab. Diese Kosten meldeten die Kläger anschließend zur Festsetzung an und trugen ergänzend vor, im Falle einer Anreise ihrer Hauptbevollmächtigten wären Fahrtkosten von mehr als 600,00 EUR entstanden. Das LG hat die 0,65-Verfahrensgebühr der Unterbevollmächtigten abgesetzt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das KG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene zugelassene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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