Rechtsfehlerfrei hat das OLG auch eine Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Kosten der Terminsvertreterin als Auslagen i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV verneint. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt – soweit in Nrn. 7000 ff. VV nichts anderes bestimmt ist – Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen.
In der Rspr. der Instanzgerichte und in der Lit. ist umstritten, ob für den Fall, dass ein Rechtsanwalt im eigenen Namen den Auftrag zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins erteilt hat, die für die Beauftragung entstandenen Kosten als Auslagen i.S.d. vorgenannten Bestimmung erstattungsfähig sind.
Nach einer Auffassung soll dies möglich sein, da es sich bei diesen Kosten im Innenverhältnis des Mandanten zu seinen Prozessbevollmächtigten um zum Zweck der Wahrnehmung des Mandats nach den Umständen erforderliche Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten handele, für welche der Mandant seinem Prozessbevollmächtigten gem. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 675, 670 BGB zum Ersatz verpflichtet sei (vgl. LG Flensburg, Beschl. v. 24.7.2018 – 8 T 3/17, juris Rn 22; AG Hannover BeckRS 2019, 140354 Rn 4; AG Berlin-Mitte, Beschl. v. 11.3.2020 – 122 C 3032/19, juris Rn 11; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 3401 Rn 137b; Schneider, NJW-Spezial 2020, 413; Schneider, Rpfleger 2020, 434, 439 f.; vgl. auch Enders, in: Hartung/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., 2017, § 5 Rn 7), Hierfür spreche zudem – worauf auch die Rechtsbeschwerde verweist – ein Vergleich mit dem Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH). Dieser könne die ihm durch die im eigenen Namen erfolgte Beauftragung eines Terminsvertreters entstandenen Auslagen bis zu der Höhe erstattet verlangen, in der Kosten angefallen wären, wenn er selbst zum Termin gereist wäre (OLG Hamm, Beschl. v. 18.10.2013 – 6 WF 166/13, juris Rn 5 = AGS 2014, 194). Es sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass im Rahmen der Kostenerstattung insoweit andere Grundsätze gelten sollten (Schneider, Rpfleger 2020, 434, 440; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O. Rn 137b f.). Schließlich spreche für die Erstattungsfähigkeit der für die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten durch den Hauptbevollmächtigten angefallenen Kosten auch, dass eine solche nach §§ 670, 675 BGB hinsichtlich der Beauftragung von Hilfskräften anerkannt sei (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Rn 137b).
Nach der Gegenauffassung kommt eine Erstattung der Kosten des vom Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragten Unterbevollmächtigten nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV i.V.m. §§ 670, 675 BGB nicht in Betracht. Bei der vom Hauptbevollmächtigten aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Unterbevollmächtigten geleisteten Zahlung handele es sich nicht um eine Auslage i.S.v. Vorbem. 7 VV. Darunter fielen regelmäßig nur Aufwendungen, die dem Prozessbevollmächtigten im Zuge der auftragsgemäßen Erfüllung seiner anwaltlichen Tätigkeit entstünden, nicht aber solche Kosten, die dadurch anfielen, dass er die von ihm geschuldeten originären anwaltlichen Leistungen nicht in eigener Person erbringe, sondern anderweitig einkaufe. Die Abgeltung der anwaltlichen Tätigkeit, zu der auch die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zähle, erfolge grds. auch im Falle der Stellvertretung i.S.v. § 5 RVG ausschließlich über die Anwaltsgebühren, namentlich durch die Terminsgebühr. Daneben bestehe kein Raum für einen Auslagenersatz des Hauptbevollmächtigten für die Kosten, die ihm durch die Beauftragung eines Terminsvertreters entstünden (vgl. OLG Dresden NJW-RR 2023, 358 f.; OLG München NJW-RR 2022, 1506, 1507; OLG Hamm, Beschl. v. 15.10.2019 – 25 W 242/19, juris Rn 26 ff.; OLG Stuttgart NJOZ 2018, 959, 960; OLG Köln NJW-RR 2022, 283; LAG Berlin-Brandenburg NZA-RR 2019, 384, 385; LG Flensburg, Beschl. v. 12.3.2018 – 6 HKO 69/16, juris Rn 5; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 5 RVG Rn 22; ablehnend auch: Saenger/Gierl, ZPO, 9. Aufl., 2021, § 91 Rn 56, MüKo-ZPO/Schulz, a.a.O., § 91 Rn 82; Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., 2023, § 91 Rn 208).
Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug.
Unter Aufwendungen i.S.v. § 670 BGB sind freiwillige Vermögensopfer im Interesse eines anderen zu verstehen (BGH BGHZ 59, 328, 329 f.; NJW 1989, 2816; NJW-RR 2016, 1385; NJW-RR 2016, 1387), die der Beauftragte zur Erreichung des Auftrags- oder Geschäftsbesorgungszwecks erbringt (vgl. BGH NJW 1989, 1284;) oder die notwendige Folge der Geschäftsführung sind, also in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags stehen (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2016 – III ZR 399/14, a.a.O. Rn 17 f.; v. 22.9.2016 – III ZR 264/15).
Hiernach sind die infolge der Beauftragung der Terminsvertreterin seitens des Hauptbevollmächtigten der Kläger entstandenen Kosten schon keine Aufwendungen i.S.d. § 670 BGB.
Denn Aufwendungsersatz steht nach § 670 BGB nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere na...