Die Klägerin hatte die Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung im Asylstreitverfahren vor dem VG München beauftragt. Am 7.3.2019 haben die Rechtsanwälte Klage erhoben und Klageanträge gestellt. Mit Schriftsatz vom 27.3.2019 haben sie die Klage begründet. Mit E-Mail vom 29.5.2020 kündigte Rechtsanwältin S von der Anwaltskanzlei G im Auftrag der Klägerin gegenüber den Anwälten das Mandat und erklärte die Übernahme des Mandats. Hieraufhin haben die (aus dem Mandat ausgeschiedenen) Rechtsanwälte die Festsetzung ihrer Vergütung gem. § 11 RVG gegen die Klägerin beantragt. Der mit diesem Antrag befasste Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) hat die Klägerin hierzu gem. § 11 Abs. 2 S. 2 RVG angehört. Die Klägerin hat sich nicht geäußert. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme hat der UdG die Vergütung zugunsten der aus diesem Verfahren als Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeschiedenen Rechtsanwälte festgesetzt.

Innerhalb der hierfür zwei Wochen betragenden Frist hat die Klägerin Erinnerung gem. § 11 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. § 151 VwGO eingelegt. In ihrem Erinnerungsschreiben hat die Klägerin die Rüge der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags erhoben. Der UdG hat der Erinnerung gem. § 11 Abs. 3 S. 2 RVG i.V.m. §§ 151 S. 2, 148 VwGO nicht abgeholfen und diese dem Gericht vorgelegt. Das VG München hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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