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Das Bundesministerium der Justiz hat am 18.6.2024 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 – KostRÄG 2025) vorgelegt. Die Vorschläge aus den Stellungnahmen Nr. 51/2023 und Nr. 66/2023 der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit einem gemeinsamen Katalog zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung sowie zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sind darin nur vereinzelt aufgegriffen worden. Geplantes Inkrafttreten des KostRÄG 2025 ist der 1.1.2025. Die von mir in AGS 2023, 433, 441 dargestellten weiteren wünschenswerten Änderungen und Klarstellungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sind im Referentenentwurf leider nicht aufgegriffen worden. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit den im RVG geplanten Änderungen, darüber hinaus aber auch mit einigen Anpassungen im Justizkostenrecht über das RVG hinaus, die für die Rechtsanwälte und alle, die mit dem anwaltlichen Gebührenrecht zu tun haben, von Bedeutung sind.
I. Lineare Erhöhungen
1. Rechtsanwaltsvergütung (RVG)
Rechtsanwaltskanzleien verzeichnen seit der letzten Erhöhung der Gebühren zum 1.1.2021 durch das KostRÄG 2021 einen erheblichen Anstieg der Personal- und Sachkosten. Der Entwurf weist darauf hin, dass der Kostendruck auf die Rechtsanwaltskanzleien seitdem erheblich gestiegen sei. Neben einem sprunghaften Anstieg der Energiepreise und der sonstigen Sachkosten seien insbesondere höhere Ausgaben für die Gehälter der Kanzleimitarbeiter zu verzeichnen. Damit die Anwaltschaft ihren wichtigen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht auch weiterhin leisten könne, seien daher die gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Für die Bemessung des Anpassungsvolumens bei den Rechtsanwaltsgebühren hat sich nach Auffassung des BMJ als Maßstab die allgemeine Einkommensentwicklung etabliert. Weil seit der letzten Anpassung des RVG im Januar 2021 (KostRÄG 2021) bis zum April 2024 die Tarifverdienste, bezogen auf die Gesamtwirtschaft, um gut 8 Prozent (ohne Sonderzahlungen) gestiegen sind, wird im Entwurf eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen im anwaltlichen Vergütungsrecht sowie eine lineare Erhöhung der Gebühren des RVG vorgeschlagen. Insgesamt soll mit diesen Maßnahmen ein sachgerechter Ausgleich zwischen der berechtigten Forderung der Anwaltschaft nach einer Teilhabe an der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung und dem Interesse der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger an einer qualitativ hochwertigen, aber gleichzeitig für sie erschwinglichen anwaltlichen Beratung und Vertretung hergestellt werden. Neben dem rein finanziellen Aspekt ist dabei aus Mandantensicht auch zu bedenken, dass ein angemessenes und auskömmliches Vergütungsniveau erst die Voraussetzung dafür schafft, dass Rechtsanwälte ihre Dienstleistungen auch in strukturschwachen Regionen anbieten können.
a) Wertgebühren (§ 13 RVG): Anhebung um 6 Prozent
Bei der Anpassung der Wertgebühren musste nach Feststellung des BMJ berücksichtigt werden, dass durch den Anstieg der Gegenstandswerte infolge des erheblichen allgemeinen Preis- und Einkommensanstiegs bereits ein Teil der Gebührenerhöhung vorweggenommen worden ist. Vor diesem Hintergrund wird eine lineare Erhöhung der Wertgebühren um durchschnittlich 6 % vorgeschlagen.
In den untersten Wertstufen fällt die Erhöhung rundungsbedingt geringfügig niedriger aus, was aber durch eine entsprechend stärkere Anhebung in anderen Wertstufen kompensiert wird. Dies erscheint sachgerecht, da besonders in den untersten Wertstufen die Rechtsverfolgungskosten bereits heute für die Rechtsuchenden zum Teil in einem ungünstigen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen. Vor diesem Hintergrund soll auch die allgemeine Mindestgebühr nicht angehoben werden.
Hinweis
Die zum 1.10.2021 durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften in § 13 Abs. 2 RVG eingeführte abweichende Mindestgebühr bei einem Gegenstandswert bis 50,00 EUR für eine Geschäftsgebühr nach Abs. 2 der Anm. zu Nr. 2300 VV bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (1,0-Gebühr i.H.v. 30,00 EUR statt 49,00 EUR), soll nicht erhöht werden, um ein Missverhältnis zwischen Forderungsbetrag und Inkassokosten möglichst zu vermeiden.
b) Wertgebühren bei PKH/VKH (§ 49 RVG): Anhebung um 6 Prozent
Die Wertgebühren, die ein im Rahmen von Prozesskostenhilfe (PKH) bzw. Verfahrenskostenhilfe (VKH) beigeordneter Rechtsanwalt aus der Staatskasse erhält und die aus der Tabelle zu § 49 RVG abgelesen werden, sollen grds. ebenfalls um 6 % steigen wie die Wertgebühren eines Wahlanwalts nach § 13 RVG.
Allerdings ist hier nach Auffassung des BMJ zu...