Das OLG Brandenburg hat die Auffassung des Rechtspflegers des LG Potsdam geteilt, die von der Beklagten geltend gemachte Liechtensteinische Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten sei nicht nach Nr. 7008 VV festsetzungsfähig.

Das OLG hat darauf verwiesen, dass für die berufsspezifischen Leistungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten mit Auslandssitz erbringt, dieser Sitz als Leistungsort nach § 3a Abs. 2 S. 1 UStG zu sehen sei. Dies habe zur Folge, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliege. Demgemäß dürfe ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Hieraus folgt nach den weiteren Ausführungen des OLG Brandenburg, dass der ausländische Mandant von dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner auch keine Erstattung der Umsatzsteuer verlangen könne.

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