Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 14.12.2023 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Potsdam - Rechtspfleger - vom 24.11.2023, Az. 13 O 106/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die für die I. und II. Instanz von der Beklagten jeweils als Teil ihrer Prozesskosten geltend gemachte liechtensteinische Bezugssteuer für die nach deutschem Recht nicht umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung ihrer in Deutschland ansässigen Prozessbevollmächtigten nicht nach Nr. 7008 VV RVG festsetzungsfähig ist.
a) Für die berufsspezifischen Leistungen, die ein Rechtsanwalt für einen Mandanten mit Auslandssitz erbringt, ist dieser Sitz als Leistungsort nach § 3a Abs. 2 Satz 1 UStG anzusehen. Das hat zur Folge hat, dass die anwaltliche Tätigkeit nicht der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Demgemäß darf ein in Deutschland ansässiger Rechtsanwalt seinem ausländischen Mandanten keine deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen und kann dieser dementsprechend von dem in die Kosten verurteilten Prozessgegner auch keine Erstattung verlangen (OLG Jena, Beschluss vom 11.07.2011 - 9 W 303/11, juris Rn. 4). Die vorstehende deutsche Steuerrechtslage bestreitet die Beklagte nicht, sondern meint, es sei ihr stattdessen nach Nr. 7008 VV RVG die in Liechtenstein für die empfangene ausländische Anwaltsdienstleistung - in gleicher Höhe anstelle von Mehrwertsteuer - anfallende "Bezugssteuer" von 7,7 % des Vergütungsbetrages zu ersetzen. Für den tatsächlichen Anfall der Steuer verweist die Beklagte - zur Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich ausreichend - auf eine in Ablichtung eingereichte schriftliche "Bestätigung" der Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtensteins (Anlage, Bl. 383 d.A.). Eine für sie entsprechend der deutschen Vorsteuerabzugsberechtigung geltende Regelung verneint die Beklagte unwidersprochen.
b) Die auf Grundlage dieses Sachverhalts von der Beklagten vertretene Auffassung, sie könne die von ihr auf die Anwaltsvergütung nach liechtensteinischem Steuerrecht zu leistende Bezugssteuer als Teil ihrer Prozesskosten von der Prozessgegnerin erstattet verlangen, ist jedoch unzutreffend.
aa) Nach Nr. 7008 VV RVG ist erstattungsfähig die "Umsatzsteuer auf die Vergütung". Die Regelung ist insofern nicht eindeutig, als sie nicht ausdrücklich von "deutscher" Umsatzsteuer spricht. Es kann auch nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass in deutschen Gesetzen nur auf deutsche Gesetze verwiesen wird. So kann insbesondere das Sekundärrecht der Europäischen Union in Deutschland unmittelbar anwendbares Recht sein. Ungeachtet der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht ist aber auch gerade die Umsatzsteuer eine innerhalb der Europäischen Union jedenfalls teilweise harmonisierte Steuer. Grundlage hierfür ist die Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Die nationale Kostenerstattungsregelung in Nr. 7008 VV RVG könnte deshalb europarechtskonform auszulegen und eine Auslegung geboten sein, die nicht zu einer vom Unionsrecht verbotenen Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften aus anderen EU-Mitgliedstaaten führt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien könnte daher nicht nur in Deutschland erhobene, sondern auch die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union von Prozessparteien geschuldete Umsatzsteuer erstattungsfähig sein (so etwa OLG München, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 W 2889/02, MDR 2004, 841; FG Köln, Beschluss vom 01.12.2014 - 10 Ko 1901/14, juris Rn. 22 ff.; a.A.: Schmitt in Toussaint, Kostenrecht, 53. Auflage, RVG VV Teil 7 zu VV 7008 Rn. 12 mwN).
bb) Auf die vorzitierte Rechtsprechung deutscher Gerichte verweist die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift grundsätzlich zutreffend. Sie übersieht dabei jedoch, dass sie ihren unternehmerischen Sitz selbst in Liechtenstein und damit außerhalb der Europäischen Union hat. Die in Literatur und Rechtsprechung bestehende Streitfrage, ob zumindest in der Europäischen Union ansässige Unternehmen nach Nr. 7008 VV RVG in ihrem Sitzstaat anfallende Mehrwertsteuer vom unterlegenen Prozessgegner erstattet verlangen können, kann hier deshalb letztlich offenbleiben. Unternehmen aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union - wie die Beklagte - unterfallen von vornherein nicht dem europarechtlichen Regelungsregime und kommen daher jedenfalls nicht in den Genuss einer europarechtskonformen Auslegung von Nr. 7008 VV RVG. Colorandi causa sei angemerkt, dass der in Liechtenstein geltende Normalsteuersatz von 7,7 % den in der Europäischen Union zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geltenden Mindestmehrwertsteuersatz von 15 % erheblich unterschreitet.
2. Die Kos...