1. Zum Formerfordernis des Kostenfestsetzungsantrags
Erstmals hat sich – so weiter ersichtlich – ein OLG mit der Frage befasst, ob der Kostenfestsetzungsantrag eines Rechtsanwalts stets dem Formerfordernis des § 130d S. 1 ZPO unterliegt und deshalb dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln ist. Dies gilt nach Auffassung des OLG auch dann, wenn er im eigenen Namen tätig wird. Im Regelfall macht es für einen Rechtsanwalt, sei er als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigter für seinen Mandanten oder im eigenen Namen tätig, keine großen Schwierigkeiten, den Schriftsatz über das beA zu übermitteln. Der Kläger hatte hier das Problem, dass er über kein beA (mehr) verfügte, weil er – wohl aus Altersgründen – nur noch in zwei Rechtsstreitigkeiten tätig war. Um das nach Auffassung des OLG Frankfurt bestehende Formerfordernis zu § 130d S. 1 ZPO zu erfüllen, hätte der Kläger zwei Möglichkeiten gehabt:
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Entweder hätte er Rechtsanwalt B seinen Kostenfestsetzungsantrag unterzeichnen lassen und ihn bitten können, den Antrag per beA dem LG Gießen zu übermitteln. Dies hätte für den Kläger keine weiteren Anwaltskosten ausgelöst, weil Rechtsanwalt B für ihn ohnehin als Prozessbevollmächtigter tätig gewesen ist und die Kostenfestsetzung gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 14 RVG zum Rechtszug gehört und damit durch die Verfahrensgebühr mitabgegolten wird. Insoweit hatte der Kläger hier jedoch den Fehler gemacht, den Kostenfestsetzungsantrag selbst zu unterzeichnen und ihn dem Gericht über Rechtsanwalt B per beA übermitteln zu lassen. |
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Oder der Kläger hätte sich zur Geschäftsstelle des LG Gießen oder irgendeines AG bemühen müssen und dort seinen vorbereiteten Kostenfestsetzungsantrag zu Protokoll der Geschäftsstelle geben müssen. Das betreffende Gericht hätte dann den Antrag mit dem Protokoll über die mündliche Erklärung an das LG Gießen weitergeleitet. |
Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat allerdings nicht zur Folge, dass der Kläger seines Kostenerstattungsanspruchs verlustig geht. Er kann seinen Kostenausgleichungsantrag erneut unter Beachtung der Formerfordernisse des § 130d ZPO einreichen. Möglicherweise ist der Kläger auch nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen und kann damit seinen Antrag nunmehr problemlos als Privatperson schriftlich einreichen.
2. Aufhebung des Kostenausgleichsbeschlusses
M. E. ist das OLG Frankfurt bei seiner Entscheidung über das "Ziel hinausgeschossen". Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenausgleichungsbeschluss des Rechtspflegers war dahin gerichtet, den Kostenausgleichungsantrag des Klägers als unzulässig anzusehen und ihn deshalb nicht zu berücksichtigen. Der Rechtspfleger hat in dem angefochtenen Kostenausgleichungsbeschluss jedoch nicht nur die Kosten des Klägers berücksichtigt, sondern auch die Kosten des Beklagten. Geht man mit dem OLG davon aus, dass der Kostenausgleichungsantrag des Klägers formunwirksam war, wäre bei richtiger Verfahrensweise gem. § 106 Abs. 2 S. 1 ZPO einseitig nur über den Kostenausgleichungsantrag des Beklagten zu entscheiden gewesen. Hatte der Beklagte bspw. zwei Drittel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, hätte er gegen den Kläger einen Kostenerstattungsanspruch i.H.v. einem Drittel seiner eigenen Kosten. Das OLG Frankfurt hätte deshalb nicht den Kostenfestsetzungsbeschluss aufheben, sondern ändern und eine einseitige Ausgleichung der Kosten zugunsten des Beklagten vornehmen müssen. Durch die vollständige Aufhebung des Kostenausgleichungsbeschlusses ist auch die Entscheidung des Rechtspflegers über den Kostenausgleichungsantrag des Beklagten aufgehoben worden. Dies hatte der Beklagte mit der Rüge der Unzulässigkeit des Kostenfestsetzungsantrages des Klägers erkennbar nicht beabsichtigt.
3. Festsetzung des Gegenstandswertes
Auch die Festsetzung des "Gegenstandswertes der Beschwerde" war in mehrfacher Hinsicht falsch. Zunächst erfordert diese Festsetzung gem. § 33 Abs. 1 RVG einen Antrag, von dem in den gesamten Beschlussgründen nicht die Rede ist. Außerdem hätte in dem Beschluss aufgeführt werden müssen, für wen die Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung des Gegenstandswertes wirkt nämlich nur für oder gegen die Partei oder den Anwalt, die/der den Antrag gestellt hat, nicht hingegen auch für andere in § 33 Abs. 2 S. 2 RVG aufgeführte Antragsberechtigte. Insbesondere erstreckt sich die Festsetzung des Gegenstandswertes – was in der Praxis immer wieder übersehen wird – nicht auch auf den Gegenanwalt (AnwK RVG/Thiel/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 33 Rn 72). Schließlich spricht einiges dafür, dass das OLG den Wert unrichtig ermittelt hat. Der Beklagte hat mit seiner Beschwerde die Berücksichtigung des Kostenausgleichungsantrags des Klägers gerügt (s. vorstehend III. 2.), sodass sich die geltend gemachte Beschwer nach dem Bruchteil der Kosten des Klägers bemisst, die der Rechtspfleger in seinem Kostenausgleichungsbeschluss berücksichtig hat. Das OLG hat hingegen wohl den gesamten festgesetzten Betrag als Gegenstandswert angesehen.
Sollte das OLG hing...