Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Die Antwort auf die Frage, welche aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung ein Rechtsanwalt beanspruchen kann, der einem von mehreren Streitgenossen beigeordnet wurde, die ihn gemeinsam mit ihrer Prozessvertretung beauftragt haben, ist umstritten.

Einer Auffassung zufolge darf in solch einem Fall Prozesskostenhilfe schon nicht unbeschränkt bewilligt werden. Beauftragten zwei Streitgenossen ein und denselben Prozessbevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in einem Rechtsstreit, der dieselbe Angelegenheit betreffe, lägen aber nur bei einem von ihnen die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor, dann beschränke sich die "Bewilligung bezüglich der Anwaltsgebühren auf die Erhöhungsbeträge" nach Nr. 1008 VV. Begründet wird diese Auffassung mit dem Sinn und Zweck des Prozesskostenhilferechts. Diesem widerspreche es, wenn die vermögende Partei aus Steuermitteln finanziell dadurch entlastet würde, dass ihr Prozessbevollmächtigter zugleich eine bedürftige Partei vertrete. Denn das sei das Ergebnis, wenn die Prozesskostenhilfe nicht in Höhe der Erhöhungsbeträge nach Nr. 1008 VV, sondern in Höhe der auf den bedürftigen Streitgenossen im Innenverhältnis entfallenden Kopfteilquote bewilligt werde (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.1993 – II ZR 179/91; OLG Koblenz, Beschl. v. 16.4.2012 – 14 W 194/12; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 114 Rn 7; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl., 2017; § 114 Rn 11; Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl., 2018, II § 114 ZPO Rn 103).

Eine andere Meinung lehnt die zuerst genannte Ansicht im Grundsatz ab, hält sie jedoch "im Fall der klagenden Ehegatten" für gerechtfertigt, da hier "mit einer darüber hinausgehenden Kostentragung im Innenverhältnis nicht zu rechnen" sei (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs/Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl., 2016, Rn 60 und 63).

Der 13. Senat des OLG Karlsruhe verteidigt die zuerst genannte Auffassung und spricht ihr Gültigkeit überdies in Fällen zu, in denen die Prozesskostenhilfe (dem einen der beiden Streitgenossen) unbeschränkt bewilligt wurde und in denen beide Streitgenossen bedürftig sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.7.2007 – 13 W 56/06).

Eine vierte Meinung steht auf dem Standpunkt, dass die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung eines Rechtsanwalt, der einem von mehreren Streitgenossen beigeordnet wurde, die ihn gemeinsam mit ihrer Prozessvertretung beauftragt haben, anhand einer Quote zu bemessen sei, die einerseits alle Gebühren einschließlich der Erhöhung nach Nr. 1008 VV, andererseits die Gesamt- oder Kopfzahl aller Streitgenossen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.6.2016 – L 7 AS 152/ 15 B [= AGS 2017, 91]; SG Potsdam, Beschl. v. 9.7.2013 – S 44 SF 316/12 E; vgl. auch SG Berlin, Beschl. v. 4.11.2014 – S 164 SF 4905/14 E) respektive die wertmäßige Beteiligung des erstattungsberechtigten Streitgenossen am Rechtsstreit berücksichtigen müsse (vgl. Rönnebeck, NJW 1994, 2273, 2274; OLG Köln, Beschl. v. 29.6.1998 – 17 W 302/96; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.9.2003 – 7 W 80/03; Thüringer OLG, Beschl. v. 15.6.2006 – 9 W 81/06; OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 – 17 W 108/09; KG, Beschl. v. 27.3.2012 – 5 W 265/11, n.v.). Auch diese Meinung wird mit Billigkeitsgesichtspunkten begründet. Die "uneingeschränkte Zuerkennung der vollen Vergütung für den beigeordneten Rechtsanwalt in der verfahrensgegenständlichen Konstellation" verfehle den Zweck der Prozesskostenhilfe“, da "sie den bemittelten Streitgenossen auf Staatskosten" begünstige. Die Landeskasse trete "gegenüber den bemittelten Streitgenossen durch Zahlung der vollen Vergütung in Vorlage" und nehme "zugleich dem Rechtsanwalt das Beitreibungsrisiko hinsichtlich der bemittelten Streitgenossen" ab (vgl. KG, Beschl. v. 27.3.2012 – 5 W 265/11, n.v.; ähnlich OLG Köln, Beschl. v. 9.6.2009 – 17 W 108/09 [= AGS 2010, 496]). Der beigeordnete Rechtsanwalt dürfe "im Rahmen eines PKH-Verfahrens" nicht besser gestellt werden als "im Rahmen der Kostenerstattung nach § 193 Abs. 2 SGG", in der einer von mehreren Streitgenossen nur die anteiligen Gebühren des Prozessbevollmächtigten beanspruchen könne. Der beigeordnete Rechtsanwalt solle "nicht risikolos Klagen für beliebig viele Personen erheben und die (Grund-)Kosten über PKH für eine Person decken können" (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 22.6.2016 – L 7 AS 152/15 B [= AGS 2017, 91]).

Die h.M. ist der Ansicht, dass der Rechtsanwalt, der in derselben Angelegenheit mehrere Streitgenossen vertritt, jedoch nur einem von diesen (einschränkungslos) im Wege der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch in Höhe der vollen Gebühren habe, jedoch ohne den Zuschlag nach Nr. 1008 VV (vgl. OLG München, Beschl. v. 22.4.1996 – 11 W 2958/95; Fischer, JurBüro 1998, 4, 6; OLG Bamberg, Beschl. v. 18.5.2000 – 3 W 39/00; ...

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