1. Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
  2. Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.

OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 – 21 WF 163/17

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