Leitsatz (amtlich)

Nimmt in einem Unterhaltsverfahren ein Terminsvertreter mit dem Verfahrensbeteiligten einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im schriftlichen Verfahren nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 278 Abs. 6 ZPO unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG.

 

Verfahrensgang

AG Cuxhaven (Aktenzeichen 11 F 1217/16)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 26. Juli 2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cuxhaven vom 18. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die am 25. Mai 1993 geborene Antragstellerin, die im Haushalt ihrer Mutter lebt, ist die Tochter des Antragsgegners. Dieser hatte sich durch Urkunde des Jugendamts der Stadt C.xx vom xx. August 2003 zur Zahlung von Kindesunterhalt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet. Seitdem hat der Antragsgegner die Unterhaltszahlungen eingestellt. Die Antragstellerin besuchte den Berufskolleg "FOS Sozial- und Gesundheitswesen" und hat mit ihrem Antrag vom 12. Mai 2016 als privilegiertes volljähriges Kind Unterhalt für die Zeit von Juli 2011 bis Juli 2014 von insgesamt 16.569 EUR geltend gemacht.

Nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. August 2016 ihren Antrag teilweise zurückgenommen, weil sie den Bedarf für ein volljähriges, auswärts wohnendes Kind zugrunde gelegt hatte, und machte nunmehr einen Betrag von 15.335 EUR geltend.

Der in H.xx wohnenden Antragstellerin wurde ein Terminsvertreter beigeordnet, der für diese den auf den 30. September 2016 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung wahrgenommen hat. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage insbesondere zum Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kamen die Beteiligten überein, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten solle.

Mit Beschluss vom xx. Dezember 2016 hat das Amtsgericht den Beteiligten einen Vergleichsabschluss dahingehend vorgeschlagen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin einen Betrag von 12.624 EUR in monatlichen Raten von 500 EUR zahlt, wobei der Antragsgegner die Kosten zu × zu tragen hat. Die Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligten stimmten dem Vergleichsvorschlag zu, sodass der Abschluss des Vergleichs mit Beschluss vom xx. Januar 2017 im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 113 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO vom Amtsgericht festgestellt wurde.

Im Kostenausgleichsverfahren brachte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Schriftsatz vom 22. Februar 2017 eine Verfahrensgebühr (1,3) nach einem Wert von 16.569 EUR sowie eine Terminsgebühr (1,2) nach einem Wert von 15.335 EUR zzgl. Pauschale und Umsatzsteuer mit einem Gesamtbetrag von 2.028,71 EUR in Ansatz. In seiner Gebührenrechnung vom 17. Oktober 2016 macht der Terminsvertreter der Antragstellerin einen Betrag von 1.547,22 EUR geltend, der sich aus einer hälftigen Verfahrensgebühr (0,65) mit 422,50 EUR, einer Terminsgebühr (1,2) von 780 EUR zzgl. Reisekosten, Tagegeld, Pauschale und Umsatzsteuer zusammensetzt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 seine Gebühren ebenfalls mit 2.028,71 EUR bemessen.

Die Beteiligten streiten darüber, ob sowohl für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als auch für deren Terminsvertreter eine Terminsgebühr angefallen ist. Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, dass im vorliegenden Verfahren eine Terminsgebühr zweimal entstanden sei, und die vom Antragsgegner an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Berücksichtigung der von der Landeskasse erbrachten Verfahrenskostenhilfevergütung zu erstattenden Kosten auf 986,63 EUR und die an den Terminsvertreter zu erstattenden Kosten auf 603,04 EUR festgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Auffassung vertritt, dass eine Terminsgebühr zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht entstanden sei. Zur Begründung führt er aus, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft eine Terminsgebühr für die Hauptbevollmächtigte für den Abschluss des Vergleichs neben einer Terminsgebühr für den Terminvertreter für die Wahrnehmung des Termins berücksichtigt. Nur der Terminvertreter könne für die Wahrnehmung des Termins eine Terminsgebühr beanspruchen. Denn in jedem Verfahrensabschnitt könne jede Gebühr nur einmal entstehen. Die von dem Hauptbevollmächtigten geltend gemachte Terminsgebühr für den Abschluss des Vergleiches nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG sei gerade nicht entstanden, da Voraussetzung hierfür sei, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.

II. Die gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 576 Abs. 1 Nr., Abs. 2...

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