Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 25.05.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Rechtspfleger - vom 11.05.2022 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht in dem angefochtenen Beschluss die von der Klägerin zur Festsetzung beantragten Kosten des von ihr beauftragten Terminsvertreters in anteiliger Höhe von 335 EUR in Ansatz gebracht.
1. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis zutreffend.
a) Nach § 15 Abs. 2 RVG kann ein Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal in dem jeweiligen Rechtszug fordern. Diese allgemeine gebührenrechtliche Regelung schließt jedoch nicht aus, dass für verschiedene Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten dieselben Gebührentatbestände in einer Angelegenheit ausgelöst werden (vgl. Gerold/Schmidt/Meyer, RVG, 25. Auflage, § 15 Rn. 27). Dass eine 1,3 Verfahrensgebühr für den Hauptbevollmächtigten der Klägerin nach einem Verfahrenswert von 11.833 EUR nach Nr. 3100 VV RVG und entsprechend eine 0,5 Verfahrensgebühr für den Terminsvertreter der Klägerin entstanden sind, ist deshalb nicht zu beanstanden. Nach Nr. 3401 VV RVG steht dem weiteren Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr grundsätzlich in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zu, wenn sich sein Auftrag auf die Vertretung in einem Termin im Sinne von Vorb. 3 Absatz 3 beschränkt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.07.2018 - 21 WF 163/17, NJOZ 2018, 1872 = juris Rn. 11). Die Verfahrensgebühr reduziert sich jedoch gemäß Nr. 3405 Nr. 2 VV RVG - wie hier festgesetzt - auf 0,5, wenn der Auftrag endet, bevor der vom Mandanten beauftragte Terminsvertreter den Termin wahrgenommen hat (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, VV 3401 Rn. 38). Auf die Entstehung der gesetzlichen Kostentatbestände und den allein daraus abgeleiteten Erstattungsanspruch der Partei wirkt sich eine interne Gebührenteilungsvereinbarung der von ihr bevollmächtigten Rechtsanwälte nicht aus.
b) Hätte ein Termin stattgefunden und wäre erst nachfolgend das verfahrensgegenständliche Anerkenntnisurteil ergangen, wäre für den Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV RVG grundsätzlich auch eine zusätzliche Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr entstanden. Zwar verdient der Hauptbevollmächtigte nicht bereits dadurch selbst eine Terminsgebühr, dass der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahrnimmt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, Vorb. 3 III Rn. 126). Gleichwohl kann eine solche Gebühr neben der Terminsgebühr für den Terminsvertreter entstehen, wenn in der Person des Hauptbevollmächtigten die Voraussetzungen für einen entsprechenden Gebührentatbestand gegeben sind (vgl. OLG Celle, aaO), insbesondere bei einer schriftlichen Entscheidung, die eine Terminsgebühr auslöst (vgl. für ein Anerkenntnisurteil Nr. 3401 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG i.V.m. § 307 ZPO).
2. Gegen die Höhe der für den Terminsvertreter festgesetzten Kosten, die die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen und insoweit als notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzusehen sind, bestehen ebenfalls keine Bedenken. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Wertfestsetzung für die Kosten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ist nicht erforderlich. Der Kostenwert ist nur dann festzusetzen, wenn sich die Gerichtsgebühren nach einem Gegenstandswert berechnen (vgl. § 63 Abs. 1 GKG). Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall, denn es wird eine Festgebühr erhoben, wenn die Beschwerde erfolglos bleibt (vgl. Nr. 1812 KV GKG).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen
Haufe-Index 15295980 |
JurBüro 2022, 581 |
AGS 2022, 507 |
NJW-Spezial 2022, 732 |