RVG § 15 Abs. 2; BRAGO § 33 Abs. 3; RVG VV Nrn. 3401, 3402, 3104; ZPO §§ 91, 278 Abs. 6
Leitsatz
- Nimmt der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahr und wird danach im schriftlichen Verfahren unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten ein Vergleich geschlossen, so entsteht für den Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV und für den Verfahrensbevollmächtigten gesondert eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV.
- Beide Gebühren sind auch erstattungsfähig.
OLG Celle, Beschl. v. 4.7.2018 – 21 WF 163/17
1 Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Antragstellerin einen an ihrem Wohnsitz ansässigen Anwalt als Verfahrensbevollmächtigten beauftragt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie sich durch einen Terminsvertreter vertreten lassen. Dort kamen die Beteiligten überein, dass das Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten solle. Mit späterem Beschluss hat das FamG den Beteiligten dann einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach der Antragsgegner der Antragstellerin einen Betrag in monatlichen Raten zahlen solle, wobei der Antragsgegner die Kosten zu 3/4 zu tragen habe und die Antragstellerin zu 1/4. Der Vergleichsvorschlag wurde sodann von den Verfahrensbevollmächtigten beider Beteiligten angenommen, so dass das Zustandekommen des Vergleichs mit Beschluss im schriftlichen Verfahren gem. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 278 Abs. 6 ZPO vom FamG festgestellt wurde.
Im Kostenfestsetzungsverfahren meldete die Antragstellerin zum einen die Vergütung ihrer Verfahrensbevollmächtigten in Höhe einer 1,3-Verfahrensgebühr sowie eine 1,2-Terminsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer an. Des Weiteren beantragte sie die Festsetzung der Kosten ihres Terminsvertreters in Höhe einer hälftigen Verfahrensgebühr (0,65) sowie einer Terminsgebühr (1,2) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.
Der Antragsgegner ist dem Festsetzungsantrag entgegengetreten. Er ist der Auffassung, dass die Terminsgebühr nicht sowohl für die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als auch für deren Terminsvertreter angefallen sei; jedenfalls sei sie nicht doppelt erstattungsfähig.
Das FamG ist davon ausgegangen, dass die Terminsgebühr zweimal entstanden sei, nämlich einmal beim Hauptbevollmächtigten und einmal beim Terminsvertreter, und hat beide Terminsgebühren bei der Festsetzung berücksichtigt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Auffassung vertritt, dass eine Terminsgebühr zugunsten der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht entstanden sei. Zur Begründung führt er aus, das FamG habe rechtsfehlerhaft eine Terminsgebühr für die Hauptbevollmächtigte für den Abschluss des Vergleichs neben einer Terminsgebühr für den Terminvertreter für die Wahrnehmung des Termins berücksichtigt. Nur der Terminvertreter könne für die Wahrnehmung des Termins eine Terminsgebühr beanspruchen. Denn in jedem Verfahrensabschnitt könne jede Gebühr nur einmal entstehen. Die von dem Hauptbevollmächtigten geltend gemachte Terminsgebühr für den Abschluss des Vergleiches nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV sei gerade nicht entstanden, da Voraussetzung hierfür sei, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe.
Die sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.
2 Aus den Gründen
Die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 576 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal in dem jeweiligen Rechtszug fordern. Diese allgemeine gebührenrechtliche Regelung schließt jedoch nicht aus, dass für verschiedene Bevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten dieselben Gebührentatbestände in einer Angelegenheit ausgelöst werden (vgl. Gerold/Schmidt/Meyer, RVG, 23. Aufl., § 15 Rn 27). Dass eine 1,3-Verfahrensgebühr für die Hauptbevollmächtigte der Antragstellerin nach einem Verfahrenswert von 16.569 EUR nach Nr. 3100 VV und eine 0,65-Verfahrensgebühr für den Terminsvertreter der Antragstellerin entstanden sind, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Denn nach Nr. 3401 VV steht dem Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr zu, wenn sich sein Auftrag auf die Vertretung in einem Termin i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV beschränkt.
Darüber hinaus entsteht für den Terminsvertreter nach Nr. 3402 VV in diesem Fall eine Terminsgebühr in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr. Danach hat der Terminsvertreter – vom Antragsgegner nicht infrage gestellt – eine 1,2-Terminsgebühr abgerechnet.
Eine solche steht – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – auch der Hauptbevollmächtigten der Antragstellerin zu. Allerdings verdient der Hauptbevollmächtigte – anders als nach § 33 Abs. 3 BRAGO – nicht bereits dadurch eine Terminsgebühr, dass der Terminsvertreter einen Verhandlungstermin wahrnimmt (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, a.a.O., Vorbem. 3 Abs. 3 VV Rn 126). Gleichwohl kann eine solche Gebühr neben der Terminsgebühr für den Terminsvertreter dann entstehen, ...