Leitsatz
- Ein Einlenken der Behörde unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung oder auf rechtliche Hinweise des Gerichts hin, lässt für sich genommen keine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (Nrn. 1000, 1002 VV) entstehen.
- Für das Entstehen einer Einigungsgebühr genügt aber eine Einigung der Parteien hinsichtlich der Tragung der Verfahrenskosten.
- Die deklaratorische Übernahme der Parteieneinigung in die Kostenentscheidung des gerichtlichen Einstellungsbeschlusses ist für das Entstehen der Einigungsgebühr unschädlich.
- Bei einer Einigung nur über die Kosten errechnet sich die Einigungsgebühr jedoch entsprechend nur aus dem Kostenwert. Der Kostenwert entspricht dabei den gesamten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten beider Parteien (sog. "kleiner Streitwert").
VG Regensburg, Beschl. v. 10.6.2015 – RN 6 M 15.717
1 Sachverhalt
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung der ihr erwachsenen notwendigen und von der Beklagten zu erstattenden Kosten in dem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren RN 6 K 09.696.
Die Klägerin erhob am 15.4.2009 Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer doppelseitigen Werbeanlage.
Nach Durchführung eines Ortstermins in diesem und 13 weiteren Verfahren der Klägerin sowie einem Verfahren einer anderen Klägerin fand am 27.3.2012 die mündliche Verhandlung in allen 15 Verfahren in zwei Abschnitten (11 + 4) statt. Die Parteien erhielten eine Übersicht der zu verhandelnden Fälle sowie Ausdrucke aus dem Rauminformationssystem mit Angaben zum Flächennutzungsplan und zu den Bebauungsplänen. Mit ihnen wurde die Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht anhand von Plänen, Fotomontagen und Lichtbildern erörtert.
Nach Hinweis des Gerichts auf den bei von verschiedenen Werbeunternehmen beantragten Genehmigungen anzuwendenden Prioritätsgrundsatz erklärte der Beklagtenvertreter: "Die Stadt verpflichtet sich, unter Aufhebung ihres Bescheids die beantragte Baugenehmigung zu erteilen."
Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und einigten sich, dass die Kosten des Verfahrens Klägerin und Beklagte je zur Hälfte tragen.
Sodann erging folgender Beschluss:
"I. Das Verfahren wird eingestellt."
I. Klägerin und Beklagte haben je die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.“
Nachdem die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Aufwendungen festgesetzt worden waren, beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend die Berücksichtigung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000/1003 VV i.H.v. 486,00 EUR aus dem festgesetzten Streitwert von 10.000,00 EUR. Die Einigungsgebühr sei aufgrund der Einigung der Parteien über die Kosten entstanden.
Nach Anhörung der Beklagten, die sich unter Hinweis auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 20.5.2014 – 8 A 11329/13 – gegen den Ansatz einer Einigungsgebühr aussprach, und der Klägerseite, die geltend machte, dass die Einigungsgebühr gleichwohl den gesamten Streitgegenstand und nicht nur die Verfahrenskosten umfasse, setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Kostenfestsetzungsbeschluss weitere zu erstattende Kosten i.H.v. 52,50 EUR (hälftige Einigungsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe der Verfahrenskosten von 1.476,71 EUR) fest.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Entscheidung des Gerichts. Der Klägerin wurden daraufhin weitere zu erstattende Kosten i.H.v. 14,00 EUR (66,50 EUR statt 52,50 EUR aus einem Gegenstandswert in Höhe der berücksichtigten Verfahrenskosten von 1.737,38 EUR statt aus einem Gegenstandswert von 1.476,71 EUR) festgesetzt.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle half dem Antrag der Klägerin im Übrigen nicht ab und legte ihn dem Gericht mit der Bitte um Entscheidung vor.
2 Aus den Gründen
Über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (sog. Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gem. §§ 165, 151 VwGO hat die Kammer in der für Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern (§ 5 Abs. 3 S. 2 VwGO) zu entscheiden, da es sich um ein Nebenverfahren zur Kostenlastentscheidung handelt, die vorliegend nach Hauptsacheerledigung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ergangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.12.2004 – 9 KSt 6.04; Beschl. v. 14.2.1996 – 11 VR 40.95; BayVGH, Beschl. v. 19.1.2007 – 24 C 06.2426; Beschl. v. 3.12.2003 – 1 N 01.1845; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., Rn 3 zu § 165 VwGO).
Die zulässige Erinnerung ist unbegründet, denn die Klägerin kann weitere nach § 162 VwGO zu erstattende notwendige Aufwendungen nicht beanspruchen. Eine höhere als die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzte Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV) steht ihr nicht zu, denn die Einigungsgebühr ist aus dem Kostenwert und nicht aus dem Streitwert der Hauptsache zu berechnen.
Nach Abs. 1 S. 1 zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags,...