Eine Ermäßigung der Gerichtskosten tritt nicht ein, wenn die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklären und auf eine Begründung der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung verzichten sowie auf Rechtsmittel dagegen.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 2.6.2015 – 2 W 19/15

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