Hagen Schneider berichtet ab S. 365 über die erste Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 69b GKG, wonach weitere Gerichtskostenermäßigungen vorgesehen werden können, wenn sich ein Verfahren nach gerichtlicher Mediation durch Antragsrücknahme erledigt.
Im Aufsatzteil befasst sich Hagen Schneider ab S. 367 mit den Anwalts- und Gerichtskosten im Umgangsverfahren.
Eine wichtige Entscheidung für die Anwaltschaft hat der BGH (S. 376) getroffen und klargestellt, dass ein Anwaltsvertrag nicht zustande kommt, wenn der Mandant zu erkennen gibt, dass er den Anwalt nur dann beauftragen will, wenn sein Rechtsschutzversicherer Deckungsschutz erteilt, die Deckungsschutzzusage jedoch ausbleibt.
Ebenfalls für die Anwaltschaft von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des OLG München (S. 379). Das OLG München hat die Klausel in einer Vergütungsvereinbarung, wonach mindestens das Dreifache der gesetzlichen Vergütung geschuldet sein und darüber hinaus eine arbeitsrechtliche Abfindung dem Gegenstandswert hinzugerechnet werden soll, wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten für unwirksam erklärt. Darüber hinaus hat es die häufig verwandte 15-Minuten-Taktklausel ebenfalls für unzulässig erklärt. Gegen die Entscheidung ist Revision eingelegt worden, sodass eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage nunmehr endlich zu erwarten sein dürfte.
Das OLG Stuttgart (S. 391) ist der Auffassung, dass eine Terminsgebühr nicht anfalle, wenn die Anwälte lediglich über die Zulässigkeit einer Klage (hier: gerichtliche Zuständigkeit) sprechen und darauf die Klage zurückgenommen wird. Die Entscheidung dürfte im Ergebnis falsch sein, da Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV nicht die Erledigung des Streits, sondern die Erledigung des Verfahrens voraussetzt.
Heftig umstritten ist in der Rechtsprechung, ob eine Geschäftsgebühr im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren auch in einem gerichtlichen Eilverfahren anzurechnen ist. Das LSG München (S. 399) stellt klar, dass es sich bei Eilsache und Hauptsache um verschiedene Gegenstände handele und damit eine Anrechnung der Gebühren untereinander ausgeschlossen ist.
Mit dem Dauerthema, ob mehrere Klagen in sozialgerichtlichen Verfahren dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG darstellen können, hat sich das LSG Stuttgart befasst und klargestellt, dass jedes Verfahren grds. auch eine eigene Angelegenheit ist (S. 402).
Zur Vergütungsfestsetzung hat das AG München (S. 408) eine bisher nicht geklärte Frage zu entscheiden gehabt, nämlich ob der Festsetzungsantrag des Auftraggebers die Verjährung seiner bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche hemmt. Das AG München hat klargestellt, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 11 Abs. 7 RVG nur für den Vergütungsanspruch des Anwalts gilt, also wenn dieser die Vergütungsfestsetzung beantragt, nicht aber, wenn der Mandant den Vergütungsfestsetzungsantrag stellt.
Das OLG Frankfurt (S. 411) hat einmal mehr klargestellt, dass in Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO keine Streitwertfestsetzung von Amts wegen vorzunehmen ist, da hier bei Gericht Festgebühren anfallen. Festzusetzen ist lediglich ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit, der sich nach § 25 RVG richtet. Das OLG Frankfurt ist der Auffassung, dass hier nur ein Bruchteil der Hauptsache anzusetzen ist, wobei es allerdings kurioserweise ein Vielfaches der Hauptsache angesetzt hat.
Wird aufgrund des Abgasskandals die Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend gemacht und auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung und Herausgabe des Pkw geklagt, so ist die als Zug-um-Zug-Leistung angebotene Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen (OLG Bamberg, S. 415). Zwar sind Zug-um-Zug-Leistungen grds. nicht streitwertmindernd. Etwas anderes gilt aber – wie hier – wenn es sich bei Leistung und Zug-um-Zug-Leistung um gleichartige Forderungen handelt.
Mit der Frage, ob Anwaltskosten, die in Unkenntnis einer zwischenzeitlichen Klagerücknahme aufgewandt worden sind, erstattungsfähig sind, hat sich der BGH (S. 433) zu befassen. Er bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zur Bestellung eines Anwalts in Unkenntnis eines Rechtsmittels und stellt klar, dass auf die subjektive Sicht abzustellen ist. Solange der Beklagte und sein Anwalt nichts von der Klagerücknahme wussten und dies auch nicht wissen mussten, sind damit aufgewandte Kosten erstattungsfähig. Gleichzeitig hat der BGH klargestellt, dass die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft noch nicht die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV auslöst, sondern lediglich die ermäßigte 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV. In dieser Entscheidung hatte sich der BGH dann auch noch mit dem Umfang der Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV zu befassen und hat klargestellt, dass die Erhöhung selbst bis 2,0 betragen darf. Nicht die Gesamtgebühr ist auf 2,0 begrenzt. Der Höchstbetrag einer erhöhten Gebühr beläuft sich also auf die Ausgangsgebühr plus max. 2,0.
Ein oft diskutiertes Thema ist die Frage, ob die Kosten eines Termin...