ZPO § 91; RVG VV Nrn. 7003 ff.
Leitsatz
- Sind Reisekosten tatsächlich nicht angefallen, weil der auswärtige Anwalt eine Unterbevollmächtigte beauftragt hat, können gegebenenfalls die Kosten der Unterbevollmächtigten in Ansatz gebracht werden, soweit Reisekosten der auswärtigen Bevollmächtigten erspart worden sind.
- Für die Terminsvertretung, die die Partei als Unterbevollmächtigte selbst beauftragt oder die die Hauptbevollmächtigten im Namen der Partei beauftragen, fällt i.d.R. in der Berufungsinstanz eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV zusätzlich an. Bis zur Höhe der (hier fiktiven) ersparten Reisekosten wären die zusätzlichen Kosten der Terminsvertretung erstattungsfähig.
- Demgegenüber sind (fiktive) Reisekosten bei einer Beauftragung einer Terminsvertreterin nach § 5 RVG nicht erstattungsfähig, da der Partei keine zusätzlichen (gesetzlichen) Kosten durch die Beauftragung der Terminsvertreterin entstanden sind. In diesem Fall "erarbeitet" die Terminsvertreterin (wie hier) für die auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr. Im Gegenzug erhält sie ein mit dem auswärtigen Prozessbevollmächtigten vereinbartes Honorar.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 1.4.2019 – 26 Ta (Kost) 6009/19
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens über die Berücksichtigung (fiktiver) Reisekosten der auswärtigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
Die Klägerin hat sich im Rahmen des Rechtsstreits gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten gewandt. Das BAG hat der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu 82 v.H. und der Beklagte zu 18 v.H. auferlegt. Die Beklagte ließ sich in der Berufungsinstanz durch ihre in Frankfurt/Main ansässigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr Betrieb in Berlin-Tegel belegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Beklagte u.a. die Berücksichtigung von Kosten für eine Terminsvertreterin i.H.v. 556,80 EUR geltend gemacht. Das ArbG hat die Berücksichtigung dieser Kosten mit Beschl. v. 21.9.2018 abgelehnt. Reisekosten seien nicht erspart worden. Die Beklagte hat gegen diesen ihr am 1.10.2018 zugestellten Beschluss am 12.10.2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, die Reisekosten zu berücksichtigen, die entstanden wären, wenn sie einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte, d.h. in dem Ort Jämlitz-Klein Düben (einfache Entfernung 160 km). Insoweit bringt sie nun 96,00 EUR Fahrtkosten für 160 km sowie Tage- und Abwesenheitsgeld i.H.v. 40,00 EUR in Ansatz.
Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschl. v. 6.11.2018 abgeholfen. Gegen diesen ihr am 8.11.2018 zugestellten Beschluss hat nun die Klägerin am 21.11.2018 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, es komme nicht auf den Gerichtsbezirk des LAG, sondern auf den des ArbG Berlin an. Die Rechtspflegerin hat dieser Erinnerung mit Beschl. v. 28.11.2018 nicht abgeholfen. Die Kostenkammer des ArbG hat die Erinnerung der Klägerin mit Beschl. v. 3.12.2018 zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Zur Begründung führt sie aus, auch fiktive Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen oder wohnhaften Anwalts könne die obsiegende Partei ausnahmslos erstattet verlangen, um zu vermeiden, dass es andernfalls zu einer Schlechterstellung der außerhalb des Bezirks niedergelassenen Rechtsanwälte im Vergleich zu den im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwälte komme. Maßgeblich sei das Gebiet der Länder Berlin und Brandenburg. Die Klägerin hat gegen den ihr am 10.12.2018 zugestellten Beschluss mit ihrem am 21.12.2018 beim ArbG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie hält an ihrer bisher vertretenen Auffassung fest, wonach in den Fällen, in denen das Verfahren erstinstanzlich in Berlin betrieben worden sei, auch für die Kosten in der Berufungsinstanz auf den Gerichtsbezirk des Landes Berlin abzustellen sei.
Das ArbG (Kostenkammer) hat der Beschwerde mit Beschl. v. 9.1.2019 nicht abgeholfen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist die Beklagte darauf hingewiesen worden, dass es zwar grds. nicht ausgeschlossen ist, dass ersparte Aufwendungen für (fiktive) Reisekosten auch im Falle einer Unterbevollmächtigung in Ansatz gebracht werden können, durch die Beauftragung der Terminsvertreterin zusätzlich entstandene (gesetzliche) Kosten hier aber nicht festgestellt werden können. Die Beklagte hat die ihr gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme nicht wahrgenommen.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Das ArbG hat die Beschwerde zugelassen (vgl. BGH 17.5.2017 – XII ZB 621/15).
2) Die Beschwerde ist auch begründet.
a) In dem Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit vo...