In Verkennung der Rechtslage haben die nacheinander sachbearbeitenden Rechtspfleger die Kostenausgleichung entgegen des RVG vorgenommen (s. hierzu: Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt u.a., RVG, 18. Aufl., Nr. 3105 Rn 64; Hansens RVGreport 2006, 212 ff.).
Richtig ist allein der Ausgangspunkt, dass die reduzierte Terminsgebühr von 0,5 gem. Nr. 3105 VV im Verhältnis zur vollen in Höhe von 1,2 nach Nr. 3104 VV keine gesonderte Gebühr darstellt. Deshalb kann durch einen zweiten Termin die 1,2-Terminsgebühr nicht neben der zuvor bereits verdienten 0,5-Terminsgebühr zusätzlich entstehen, sondern letztere erhöht sich auf 1,2 (Müller-Rabe, Rn 65 m.w.N.).
Werden aber mehrere Personen verklagt und gegen diese sodann ein Versäumnisurteil erlassen, so entsteht für den Klägervertreter eine 1,2-Terminsgebühr, wenn mindestens ein Beklagter Einspruch einlegt und es deshalb zu einem zweiten Verhandlungstermin kommt. Der Erstattungsanspruch für eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 richtet sich aber alleine gegen den Beklagten, der Einspruch eingelegt hat. Gegen den oder die übrigen Beklagten, der oder die das Versäumnisurteil haben rechtskräftig werden lassen, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr in Höhe von 0,5, gegen die, die Einspruch eingelegt haben und deshalb ein zweiter Verhandlungstermin stattgefunden hat, zusätzlich in Höhe von 0,7.
2. Unter Beachtung dessen, dass die Klägerin einerseits und die Beklagten zu 5) und 6) andererseits im Einspruchstermin einen Vergleich geschlossen haben, wonach die Kosten des Rechtsstreites im Verhältnis dieser Parteien zu 1/5 zulasten der Klägerin gehen und zu 4/5 zulasten der Beklagten zu 5) und 6), während die Beklagten zu 1) bis 4) anlässlich der Kostengrundentscheidung im Versäumnisurteil in voller Höhe in die Kosten verurteilt worden sind, gilt Folgendes:
a) Gebührenanspruch der Klägerin im Verhältnis zu allen sechs Beklagten
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV |
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1.266,20 EUR |
0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV |
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487,50 EUR |
Pauschale |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.773,70 EUR |
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zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer |
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283,79 EUR |
Gesamt |
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2.057,49 EUR |
Davon tragen alle Beklagten als Gesamtschuldner 4/5 = 1.645,99 EUR und die Beklagten zu 1) bis 4) als Gesamtschuldner weitere 411,50 EUR.
b) Gebührenanspruch der Klägerin alleine gegen die Beklagten zu 5) und 6)
0,7-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV |
681,80 EUR |
zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer |
109,10 EUR |
Gesamt |
790,90 EUR |
Davon tragen die Beklagten zu 5) und 6) als Gesamtschuldner 4/5 = 632,72 EUR und die Klägerin 1/5 = 158,18 EUR.
c) Gebührenansprüche der Beklagten zu 5) und 6) gegen die Klägerin
1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV |
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1.266,20 EUR |
0,3-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV |
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292,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV |
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1.168,80 EUR |
Zwischensumme |
2.727,20 EUR |
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Pauschale |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
2.747,20 EUR |
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zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer |
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439,55 EUR |
Gesamt |
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3.186,75 EUR |
Davon haben die Kläger den Beklagten zu 5) und 6) 1/5 = 637,35 EUR zu erstatten.
Damit stehen der Klägerin allein gegen die Beklagten zu 5) und 6) als Gesamtschuldner 632,72 EUR zu. Demgegenüber steht den Beklagten zu 5) und 6) gegen die Klägerin ein Erstattungsanspruch in Höhe von 637,35 EUR zu. Mithin besteht im Verhältnis der drei zuletzt genannten Parteien ein Ausgleichungsanspruch in Höhe von 4,63 EUR zugunsten der Beklagten zu 5) und 6).