Die Verfahrensgebühr bestimmt sich nach Nr. 3500 VV. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg.
a) Für das Verfahren bei "Beschwerden" nach § 15 Abs. 2 BNotO (wie auch nach § 54 BeurkG) gelten die Vorschriften des FGG über das Beschwerdeverfahren, §§ 19 ff. FGG. Der Notar nimmt dabei die Stellung ein, die sonst im Beschwerdeverfahren das erstinstanzliche Gericht hat, dessen Entscheidung vom Beschwerdegericht überprüft wird (OLG Hamm DNotZ 1989, 648/649, vgl. auch Reithmann, in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 15 Rn 78; Haug, DNotZ 1992, 18/19; Senat, DNotZ 71, 494). Dementsprechend hat das LG vorliegend die Kostenerstattung nach der für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschrift des § 13a Abs. 1 S. 2 FGG angeordnet.
b) Die Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach Teil 3 Abschnitt 5 VV, hier also nach Nr. 3500 VV; sie beträgt daher 0,5. Ausgenommen sind nach Vorbem. 3.5 VV die in Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV und Vorbem. 3.2.1 VV genannten Verfahren. Durch Vorbem. 3.1 Abs. 2 VV wird das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 1065 ZPO den in Teil 3 Abschnitt 1 VV geregelten Verfahren des ersten Rechtszugs zugeordnet. In Vorbem. 3.2.1 VV werden "bestimmte Beschwerden enumerativ aufgeführt, die in Teil 3 Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 VV den Berufungen gleichgestellt sind. Die Notarbeschwerden nach § 15 Abs. 2 BNotO, § 54 BeurkG gehören nicht hierzu."
c) Allerdings hat das OLG Köln (Senat für Notarsachen, Beschl. v. 30.7.2008–2 VA (Not) 2/07, AGS 2008, 543 = DNotZ 2009, 396 f.) die Auffassung vertreten, dass die Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren festzusetzen sind, in Vorbem. 3.2.1 VV nicht abschließend und diese Regelung deshalb entsprechend auf das Beschwerdeverfahren in Notarsachen anzuwenden ist (ebenso Lemke, in: Schippel/Bracker, a.a.O., § 111 Rn 58). Das OLG Köln beruft sich auf die Motive zu Vorbem. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 2 VV (BT-Drucks 15/1171 S. 213, s. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., VV Vorbem. 3.2.1, Rn 1), wonach der Gesetzgeber eine einheitliche Handhabung erreichen wollte "in allen Beschwerderechtszügen in der Hauptsache eines streitigen Verfahrens, die mit dem Berufungsverfahren vergleichbar sind, auch wenn sich dieses nach den Vorschriften des FGG richtet". Für das Beschwerdeverfahren vor dem BGH nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 bis 6 BRAO trifft dies zu, da auch das erstinstanzliche Beschlussverfahren des § 111 BNotO, §§ 40, 41 BRAO im Wesentlichen einem Urteilsverfahren entspricht (Lemke a.a.O.). Hingegen geht dem Beschwerdeverfahren vor dem LG nach § 15 Abs. 2 BNotO kein streitiges Verfahren mit einer "den Rechtszug beendenden Entscheidung" des Notars voraus, wie die Vorbem. 3.2.1 VV dies für die in Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Beschwerdeverfahren nach dem FGG erfordert. Eine entsprechende Anwendung kommt daher nicht in Betracht.
d) Für die Notarkostenbeschwerde nach § 156 KostO hat das LG im Beschl. v. 22.2.2006–82 AR 157/05 (AGS 2006, 484 f.) entschieden, dass dem Verfahrensbevollmächtigten die Gebühren nach Nr. 3100 ff. VV und nicht nach Nr. 3500 ff. VV entstehen; denn dieses Verfahren sei kostenrechtlich als erstinstanzliches Verfahren zu behandeln (zust. N. Schneider, ebenda). Ob dem zu folgen ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Notarkostenbeschwerde ist in § 156 KostO zwar als Beschwerde gegen die Kostenberechnung des Notars (§ 154 KostO) ausgestaltet, unterscheidet sich insoweit aber nicht von der Beschwerde gegen den gerichtlichen Kostenansatz nach § 14 Abs. 3 KostO. Das legt es nahe, die Gebühr nach Nr. 3500 VV zu bestimmen, zumal auch das erstinstanzliche Verfahren der Erinnerung unter diese Bestimmung fällt. Andererseits hat der Gesetzgeber der Eigenart des gegen die Notarkostenberechnung gerichteten Rechtsbehelfs inzwischen dadurch Rechnung getragen, dass er diesen in § 156 KostO in der ab 1.9.2009 geltenden Fassung (abgedr. bei Hartmann, KostG, 39. Aufl.) nunmehr als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgestaltet hat, für den zweifellos die Verfahrensgebühr des ersten Rechtszuges nach Nr. 3100 ff. VV. anfällt.
e) Ein kostenrechtlicher Begriff des ersten Rechtszuges, dem die Notarbeschwerden nach §§ 15 BNotO, 54 BeurkG trotz ihrer verfahrensrechtlichen Ausgestaltung als Beschwerden nach §§ 19 ff. FGG zuzuordnen wären, ist dem RVG nicht zu entnehmen. Richtig ist, dass in Teil 3 VV für die gerichtlichen Verfahren – auch der freiwilligen Gerichtsbarkeit, anders als nach Abschnitt 3 der BRAGO – für alle Verfahren des ersten Rechtszuges durch die Auffangregelung in Vorbem. 3.1 Abs. 1 VV eine einheitliche und umfassende Regelung getroffen wurde. Ein Begriff des ersten Rechtszuges, der auch ein verfahrensrechtlich in zweiter Instanz geführtes Verfahren umfassen würde, lässt sich daraus aber nicht entwickeln. Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, die in Teil 3 Abschnitt 5 VV geregelten Beschwerden setzten notwendig voraus, dass zuvor in erster Instanz ein dem Teil 3 Abschnitt VV unterfallende...