In dem Disziplinarverfahren, in dem die Recht- und Zweckmäßigkeit eines Verweises des Polizeipräsidenten gegenüber dem Kläger zu beurteilen war, erging nach mündlicher Verhandlung mit Beweisaufnahme durch Vernehmung von zwei Zeugen ein dem Klägerbegehren stattgebendes Urteil.
Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers (= Erinnerungsführer) für das außergerichtliche Verfahren eine Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 6202 VV und eine Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 6202 VV. Des Weiteren beantragte er eine gegenüber der Mittelgebühr erhöhte Kostenfestsetzung. Das Verfahren sei insgesamt umfangreich und wegen mehrerer Zeugenaussagen inhaltlich kompliziert gewesen; die behördlichen Gedankenvorgänge seien schwerlich nachzuvollziehen gewesen. Hinsichtlich des Doppelansatzes der Verfahrensgebühr werde darauf verwiesen, dass Anm. Abs. 1 zu Nr. 6202 VV das Wort gesondert enthalte und auf § 17 Nr. 1 RVG verweisen werde. Die Übertragung auf die Einzelrichterin sei nicht bindend für die kostenrechtliche Beurteilung.
Der Erinnerungsgegner äußerte sich dahingehend, dass die Verfahrensgebühr nur einmal geltend gemacht werden könne. Der Behauptung, das Verfahren sei besonders umfangreich und inhaltlich kompliziert gewesen, werde entgegengetreten. Dies werde auch durch die Einzelrichterübertragung indiziert.
In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss reduzierte die Kostenbeamtin die beantragten Gebühren jeweils auf die Höhe der jeweiligen Mittelgebühr mit der Begründung, dass das Verfahren durchschnittlich umfangreich und durchschnittlich schwierig gewesen sei; auch die Vernehmung von zwei Zeugen habe im Rahmen des Durchschnittlichen gelegen. Die beantragte Gebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 6202 VV wurde abgesetzt, da diese Gebühr im Vorverfahren nur einmal entstehen könne.
Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger Erinnerung eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung der beantragten Gebühren. Zur Begründung trägt er vor, sowohl die tatsächliche als auch rechtliche Auswertung der behördlichen und der strafrechtlichen Ermittlungsakte sei wegen der darin enthaltenen Zeugenaussagen arbeitsintensiv gewesen. Aus Sicht des Bevollmächtigten sei es auf Detailfragen angekommen, auch wenn nicht jede dieser Fragen zum Tragen gekommen sei. Die Arbeitsintensität habe sich durch das gesamte Verfahren gezogen und selbstverständlich auch für die Vorbereitung des Termins und den Termin selbst gegolten.
Der Erinnerungsgegner hat sich nicht weiter geäußert.
Die Erinnerung, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, hatte teilweise Erfolg.