Bei der Kostenerstattung ergibt sich jetzt das "Problem", dass mangels eines Termins auch keine fiktiven Reisekosten gegeben sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Vielmehr gilt auch hier eine "ex ante" Betrachtung. Nach Eingang der Terminsladung muss sich die Partei ja irgendwann um einen Terminsvertreter kümmern. Sie kann damit nicht bis unmittelbar vor dem Termin abwarten. Wird der Termin anschließend aufgehoben, kann dies nicht zum Nachteil der Partei gehen. In diesem Fall ist die 0,5-Gebühr grds. erstattungsfähig.[2] Auch jetzt ist eine Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Reisekosten vorzunehmen, die angefallen wären, wenn der Termin stattgefunden hätte. Es ist also jetzt die 0,5-Gebühr nebst Auslagen einerseits den ersparten hypothetischen Reisekosten andererseits gegenüberzustellen. Solange die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten wiederum um nicht als 10 % übersteigen, sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig, anderenfalls nur bis zur 110 % Grenze.

Eine weitere Frage, die sich im Rahmen der Kostenerstattung stellt, ist, ab wann die Partei berechtigt ist, einen Terminsvertreter zu beauftragen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bereits mit Terminsladung sei die Partei berechtigt, einen Terminsvertreter zu beauftragen. In Anbetracht dessen, dass manche Gerichte mit einer Frist von einem Jahr und mehr terminieren und sich innerhalb dieser Zeit noch einiges ereignen kann, ist diese Auffassung wohl zu weitgehend. Andererseits muss man berücksichtigen, dass man auch nicht bis unmittelbar vor dem Termin warten kann. Die Beauftragung des Terminsvertreters vier bis sechs Wochen vor dem Termin dürfte durchaus angemessen erscheinen. Ob es erforderlich ist, den Terminsvertreter auch schon früher zu beauftragen, dürfte dann eine Frage des Einzelfalls sein.

Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 8/2022, S. 341

[2] OLG Schleswig NJW-RR 2004, 1008; OLG Nürnberg AGS 2008, 577 = RVGreport 2008, 352 = MDR 2008, 1126.

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