[Ohne Titel]
Hat die Partei für den Termin bei einem auswärtigen Gericht neben dem Hauptbevollmächtigten einen Terminsvertreter beauftragt und wird der Termin dann kurzfristig abgesagt, ergeben sich Abrechnungs- und Erstattungsprobleme.
I. Abrechnung bei Terminsvertretung
Die Vergütung für den von der Partei beauftragten Terminsvertreter richtet sich nach den Nrn. 3401 ff. VV. Er erhält die hälftige Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten. Nimmt er am Termin teil, erhält er die jeweilige Terminsgebühr (Nr. 3402 VV). Hinzu kommen jeweils Auslagen und Umsatzsteuer Der Hauptbevollmächtigte demgegenüber erhält lediglich die Verfahrensgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer.
II. Erstattungsfähigkeit
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Terminsvertreters hat der BGH klargestellt, dass dessen Mehrkosten zu erstatten sind, solange sie die ersparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um nicht mehr als 10 % übersteigen. Es sind also einerseits die Mehrkosten des Terminsvertreters zu berücksichtigen. Dies wäre die 0,65-Verfahrensgebühr sowie die Postentgeltpauschale. Demgegenüber zu stellen wären die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten, die angefallen wären, wenn er selbst zum Termin angereist wäre. Solange die Mehrkosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten um nicht mehr als 10 % überschreiten, sind die Kosten des Terminsvertreters in vollem Umfang erstattungsfähig. Überschreiten die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten um mehr als 10 %, dann sind nur 110 % der ersparten Reisekosten erstattungsfähig.
III. Terminabsage
1. Abrechnung
Wird der Termin, den der Terminsvertreter wahrnehmen soll, abgesagt, sodass es nicht mehr zur Terminswahrnehmung kommt, reduziert sich für den Terminsvertreter die Verfahrensgebühr auf 0,5 (Nr. 3405 Nr. 2 VV). Eine Terminsgebühr entsteht dann selbstverständlich nicht.
Beispiel
Im erstinstanzlichen Verfahren vor dem auswärtigen LG wird ein Terminsvertreter bestellt (Streitwert: 8.000,00 EUR); es kommt jedoch nicht mehr zum Termin, da der Kläger die Klage vorher zurücknimmt.
Der Terminsvertreter rechnet wie folgt ab:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3405 Nr. 2 VV |
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251,00 EUR |
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(Wert: 8.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
271,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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51,49 EUR |
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Gesamt |
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322,49 EUR |
2. Kostenerstattung
Bei der Kostenerstattung ergibt sich jetzt das "Problem", dass mangels eines Termins auch keine fiktiven Reisekosten gegeben sind. Darauf kommt es jedoch nicht an. Vielmehr gilt auch hier eine "ex ante" Betrachtung. Nach Eingang der Terminsladung muss sich die Partei ja irgendwann um einen Terminsvertreter kümmern. Sie kann damit nicht bis unmittelbar vor dem Termin abwarten. Wird der Termin anschließend aufgehoben, kann dies nicht zum Nachteil der Partei gehen. In diesem Fall ist die 0,5-Gebühr grds. erstattungsfähig. Auch jetzt ist eine Vergleichsbetrachtung mit den fiktiven Reisekosten vorzunehmen, die angefallen wären, wenn der Termin stattgefunden hätte. Es ist also jetzt die 0,5-Gebühr nebst Auslagen einerseits den ersparten hypothetischen Reisekosten andererseits gegenüberzustellen. Solange die Kosten des Terminsvertreters die ersparten Reisekosten wiederum um nicht als 10 % übersteigen, sind die Kosten des Terminsvertreters erstattungsfähig, anderenfalls nur bis zur 110 % Grenze.
Eine weitere Frage, die sich im Rahmen der Kostenerstattung stellt, ist, ab wann die Partei berechtigt ist, einen Terminsvertreter zu beauftragen. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, bereits mit Terminsladung sei die Partei berechtigt, einen Terminsvertreter zu beauftragen. In Anbetracht dessen, dass manche Gerichte mit einer Frist von einem Jahr und mehr terminieren und sich innerhalb dieser Zeit noch einiges ereignen kann, ist diese Auffassung wohl zu weitgehend. Andererseits muss man berücksichtigen, dass man auch nicht bis unmittelbar vor dem Termin warten kann. Die Beauftragung des Terminsvertreters vier bis sechs Wochen vor dem Termin dürfte durchaus angemessen erscheinen. Ob es erforderlich ist, den Terminsvertreter auch schon früher zu beauftragen, dürfte dann eine Frage des Einzelfalls sein.
Autor: Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 8/2022, S. 341