Die angefochtene Entscheidung war abzuändern, weil eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV auf beiden Seiten nicht festzusetzen war. Zu den erstattungsfähigen "Kosten des Rechtsstreits" zählen die Kosten des außergerichtlichen Vergleichs nur dann, wenn die Parteien dies auch ausdrücklich oder konkludent vereinbart haben (BGH NJW 2011, 1680; NJW 2009, 519; OLG Frankfurt NJW 2005, 2465). Denn die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs gelten bei einem Prozessvergleich gem. § 98 S. 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

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