Dem Beschuldigten ist der Vorwurf der Vergewaltigung gemacht worden. Ihm wurde mit Beschl. des AG vom 16.12.2020 der Rechtsanwalt für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Z im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigeordnet. Nach Abrechnung der insoweit entstandenen gesetzlichen Gebühren ist der Rechtsanwalt dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschl. v. 21.4.2021 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dafür sind dann seine weiteren Gebühren und Auslagen wie folgt festgesetzt worden: Grundgebühr Nr. 4100 VV, Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV, Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV, zweimal Terminsgebühr Nr. 4108 VV mit einem Zuschlag Nr. 4110 VV und Auslagen. Das AG hat die Gebühren antragsgemäß festgesetzt.

Die dagegen eingelegte Erinnerung der Vertreterin der Staatskasse hatte keinen Erfolg (vgl. AG Speyer AGS 2023, 258). Gegen den Beschluss des AG hat die Staatskasse Beschwerde eingelegt. Diese hat das LG zurückgewiesen.

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