Nach § 15 Abs. 4 RVG fallen Gebühren, die bereits entstanden sind, nachträglich nicht mehr weg. Daher können die Terminsgebühren nur gesondert aus den Einzelwerten von 3.000,00 EUR und 5.000,00 EUR verlangt und festgesetzt werden. Demzufolge kommt im hiesigen Verfahren lediglich die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 3.000,00 EUR in Betracht.

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