Hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes gelten die Nrn. 1000, 1003, 1004 VV. Auch hier ist die Höhe der Einigungsgebühr davon abhängig, ob der Gegenstand, über den man sich einigt, anhängig ist und wenn ja, wo er anhängig ist. Hinsichtlich der Höhe der Gebühr ist wie folg zu differenzieren:

Soweit die Hauptsache oder ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist – dazu zählt auch ein Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher (Anm. S. 2 zu Nr. 1003 VV)[3] –, entsteht eine 1,0-Gebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV.
Ist die Hauptsache in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, so entsteht die Gebühr zu 1,3 (Nr. 1004 VV). Gleiches gilt bei Anhängigkeit in einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).
Soweit weder die Hauptsache noch ein Vollstreckungsverfahren anhängig ist – und auch kein Auftrag an den Gerichtsvollzieher erteilt ist, etwa wenn bislang nur die Vollstreckung angedroht worden oder die Zwangsvollstreckungsmaßnahme bereits abgeschlossen ist – , entsteht die Einigungsgebühr zu 1,5 (Nr. 1000 VV).

Möglich ist auch eine Einigung sowohl über anhängige als auch über nicht anhängige Gegenstände. Dann entsteht die Einigungsgebühr zu unterschiedlichen Sätzen, wobei § 15 Abs. 3 RVG zu beachten ist.

Ein Fall unterschiedlicher Gebührensätze ist insbesondere dann gegeben, wenn erst durch den Vergleich weitere Gegenstände einbezogen werden.

Im Gegensatz zu den Nrn. 3100, 3101 VV kennt die Nr. 3309 VV keine ermäßigte Verfahrensgebühr, so dass hier immer die volle 0,3-Verfahrensgebühr anfällt, auch soweit infolge einer Erweiterung des Auftrags zusätzliche Gegenstände einbezogen werden.

[3] Eingefügt zum 31.12.2006 durch das 2. JuMoG.

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