Praxis-Beispiel

Beispiel 1: Vollstreckungsauftrag mit Einigung, Vollstreckung nicht anhängig

Der Anwalt ist beauftragt, nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung i.H.v. 1.860,00 EUR anzudrohen. Nach Erhalt der Vollstreckungsandrohung einigen sich die Parteien und treffen eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Bereits mit der Vollstreckungsandrohung beginnt die Zwangsvollstreckung,[4] so dass die Verfahrensgebühr der Nr. 3309 VV entsteht. Hinzu kommt eine Einigungsgebühr, die hier 1,5 beträgt (Nr. 1000 VV). Eine Anhängigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung war nicht gegeben, da ein Vollstreckungsverfahren (noch) nicht anhängig war. Dass die Forderung zuvor im Rechtsstreit anhängig gewesen war, ist unerheblich, da es nur auf den Zeitpunkt der Einigung ankommt.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 1.860,00 EUR)   39,90 EUR
2. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV (Wert: 1.860,00 EUR)   199,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 259,40 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   49,29 EUR
Gesamt     308,69 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2: Vollstreckungsauftrag mit Einigung, gerichtliches Vollstreckungsverfahren bereits anhängig

In einem Ordnungsgeldverfahren (Gegenstandswert: 50.000,00 EUR) schließen die Parteien in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich.

Infolge der Anhängigkeit eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens löst die Einigung jetzt nur eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 50.000,00 EUR)   313,80 EUR
2. 0,3-Terminsgebühr, Nr. 3310 VV (Wert: 50.000,00 EUR)   313,80 EUR
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 50.000,00 EUR)   1.046,00 EUR
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.693,60 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   321,78 EUR
Gesamt     2.015,38 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 3: Vollstreckungsauftrag mit Einigung, Vollstreckungsverfahren vor dem Gerichtsvollzieher bereits anhängig

Der Anwalt hat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eine Mobiliarvollstreckung wegen einer Geldforderung von 1.860,00 EUR eingeleitet. Währenddessen einigen sich die Parteien und treffen eine Ratenzahlungsvereinbarung.

Die Einigung löst jetzt ebenfalls nur eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus, da ein Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher bereits zur Ermäßigung führt (Anm. Abs. 1 S. 2 zu Nr. 1003 VV).

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 1.860,00 EUR)   39,90 EUR
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 1.860,00 EUR)   133,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 192,90 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   36,65 EUR
Gesamt     229,55 EUR
 
Praxis-Beispiel

Beispiel 4: Keine Einigungsgebühr bei bloß grundsätzlichem Einverständnis mit einer Ratenzahlung

Der Anwalt des Schuldners beauftragt den Gerichtsvollzieher mit einer Mobiliarvollstreckung i.H.v. 1.860,00 EUR und erklärt, dass er mit einer angemessenen Ratenzahlung grundsätzlich einverstanden sei. Da der Schuldner die Forderung nicht sofort begleichen kann, bewilligt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Ratenzahlung.

Erklärt sich der Gläubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegenüber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, löst dies keine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV aus.[5] Es entsteht nur eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV nebst Auslagen.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 1.860,00 EUR)   39,90 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   7,98 EUR
  Zwischensumme 47,88 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   9,10 EUR
Gesamt     56,98 EUR

Lediglich eine 1,0-Eingungsgebühr wird auch dann ausgelöst, wenn die Hauptsache noch erstinstanzlich anhängig ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 5: Vollstreckungsauftrag mit Einigung, Hauptsache ist noch anhängig

Der Kläger erwirkt gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil über 7.000,00 EUR. Obwohl der Beklagte Einspruch einlegt, leitet der Anwalt im Auftrag des Klägers aus dem Versäumnisurteil die Zwangsvollstreckung ein. Im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kommt es zu einem Ratenzahlungsvergleich.

Die Einigung löst jetzt nur eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV aus, da die Forderung noch in einem erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren anhängig ist.

 
1. 0,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3309 VV (Wert: 7.000,00 EUR)   112,50 EUR
2. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV (Wert: 7.000,00 EUR)   375,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 507,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   96,43 EUR
Gesamt     603,93 EUR

Ist die Hauptsache in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig, entsteht eine 1,3-Eingungsgebühr (Nr. 1004 VV). Gleiches gilt in einem Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nach Vorbem. 3.2.1, 3.2.2 VV (Anm. Abs. 1 zu Nr. 1004 VV).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 6: Vollstreckungsauftrag mit Einigung, Anhängigkeit im Rechtsmittelverfahren

Nach Erhalt des erstinstanzlich...

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