Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbegründet.
Die Urkundsbeamtin des Gerichts hat die Kosten, welche der Antragsteller der Beigeladenen zu erstatten hat, mit 1.411,60 EUR nicht zu gering festgesetzt. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass sie die geltend gemachten Gebühren i.H.v. 899,10 EUR für die Unterbevollmächtigung eines weiteren Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung nur insoweit als erstattungsfähig anerkannt hat, als dadurch Reisekosten der Hauptbevollmächtigten erspart worden sind (176,60 EUR).
Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht, da im Falle der Wahrnehmung des Termins durch den Hauptbevollmächtigten weitere Kosten nicht angefallen wären. Insbesondere wäre keine weitere Terminsgebühr als die durch die Wahrnehmung des Ortstermins entstandene angefallen (§ 15 Abs. 2 S. 1 RVG).
Die Erstattungsfähigkeit von Kosten, die einem Beteiligten durch die Beauftragung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwaltes entstehen, der anstelle des Hauptbevollmächtigten die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wahrnimmt, richtet sich nach § 162 Abs. 1 VwGO. Entscheidend ist, ob diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind. Das richtet sich danach, was eine verständige und zugleich wirtschaftlich denkende Person in der Lage des Beteiligten unter Einbeziehung der Bedeutung und rechtlichen oder sachlichen Schwierigkeit der Sache und unter Beachtung des Interesses aller Beteiligter, die Kosten des Verfahrens rechtsschutzadäquat so niedrig wie möglich zu halten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung für erforderlich halten durfte.
Die Kosten eines Rechtsanwaltes sind nach § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO stets erstattungsfähig. Demgegenüber ist eine Unterbevollmächtigung ebenso wie die Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte im Übrigen nur ausnahmsweise bei besonderen Umständen vernünftigerweise geboten und sind zudem dadurch verursachte Mehraufwendungen regelmäßig nur begrenzt bis zur Höhe der ersparten Aufwendungen erstattungsfähig. Dies gilt etwa in Fällen, in denen ein Beteiligter wegen weiter Entfernung vom Sitz des Prozessgerichts einen in seiner Nähe residierenden Anwalt als Hauptbevollmächtigten und einen Unterbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zur Terminswahrnehmung bestellt (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2005 – II ZB 14/04, BB 2005, 1988, u. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02, AnwBl 2003, 309 = JurBüro 2003, 309 [= AGS 2003, 97] jeweils zu § 91 Abs. 1 ZPO).
Besondere Umstände, die vorliegend einen weitergehenden Erstattungsanspruch begründen könnten, lassen sich nicht feststellen. Ist ein Hauptbevollmächtigter urlaubsbedingt verhindert, an einem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung teilzunehmen, so ist grundsätzlich – unter den Voraussetzungen des über § 173 VwGO anwendbaren § 227 ZPO – die Verlegung des Termins das adäquate Mittel, die zweckentsprechende Rechtsverfolgung sicherzustellen. Das Interesse, möglichst rasch einen Abschluss des Verfahrens zu erreichen, rechtfertigt es in diesen Fällen regelmäßig – wie auch hier – nicht, durch die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts als Urlaubsvertretung zusätzliche Kosten zu verursachen. Erstattungsfähig sind die Kosten für den Unterbevollmächtigten nur in Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte den Termin selbst wahrgenommen hätte.
Soweit die Beigeladene sich auf ein besonderes Investitionsinteresse beruft, im Bereich des streitigen Änderungsplans einen Discountmarkt nebst Stellplätzen zu errichten, ergibt sich keine andere Bewertung. Insbesondere stand nicht etwa eine unter dem Gesichtspunkt der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unzumutbare Verzögerung des Rechtsstreites in Rede. Eine andere Beurteilung mag sich auch ergeben, wenn sich eine Verhinderung als objektiv zwingend darstellt, eine Vertagung tatsächlich nicht zu erreichen gewesen wäre und/oder wenn eine solche bei den anderen Beteiligten mit entsprechenden zusätzlichen Kosten verbunden gewesen wäre (vgl. im Falle der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Anreise zum Termin wegen Schneefalls OLG Bamberg, Beschl. v. 22.12.2004 – 1 W 70/04).
Eine vergleichbare Situation lag hier indes nicht vor.