Mit der Klage hat der Kläger eine vorgerichtliche Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 57.405,60 EUR zur Hälfte, also mit einem Gebührensatz von 0,65 in Höhe von 749,95 EUR eingeklagt. Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich beendet, wobei sie hinsichtlich der Kosten vereinbart haben, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt mit Ausnahme der Einigungsgebühr auf Klägerseite, die diese selbst trägt. Der Streitwert wurde auf 60.832,80 EUR festgesetzt und der Mehrwert des Vergleichs auf 13.708,80 EUR.
Mit Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite wurde eine 1,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 1.459,90 EUR aus dem Ausgangsstreitwert und aus dem Mehrwert des Vergleichs eine 0,8-Gebühr in Höhe von 452,80 EUR. Zur Begründung ist aufgeführt, im gerichtlichen Vergleich habe sich die Beklagte unter § 4 verpflichtet, vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe des nicht anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 zu bezahlen. Folglich könne im Festsetzungsantrag nach § 15a RVG die Festsetzung der ungekürzten Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3-beantragt werden. Die Kontrollrechnung gem. § 15 Abs. 3 RVG für die Obergrenze der Gebühr für die Protokollierung einer Einigung gem. § 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV erfolge jedoch nach Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.
Die Rechtspflegerin hat demgegenüber darauf hingewiesen, dass bei einer Geschäftsgebühr, die zur Hälfte tituliert sei, im Kostenfestsetzungsverfahren keine Anrechnung stattfinde, richtigerweise sei deshalb eine volle 1,3-Verfahrensgebühr angesetzt worden. Allerdings könne dann auch keine Anrechnung erfolgen, wenn es um die Berechnung der Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG gehe. Folglich wäre die Verfahrensgebühr Nr. 3101 Nr. 2 VV auf 100,10 EUR zu kürzen, da die Obergrenze bei maximal 1.560,00 EUR liege (1,3-Verfahrensgebühr aus 74.541,60 EUR = 1.560,00 EUR) und die Einzelansätze in der Summe 1.912,70 EUR ergäben.
Daraufhin hat der Klägervertreter mit Schriftsatz Stellung genommen und hat ausgeführt, nach der Kommentierung und der einschlägigen Rspr. habe die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vor der Kontrollrechnung nach § 15 Abs. 3 RVG zu erfolgen, wofür der Klägervertreter sich auf entsprechend angegebene Fundstellen beruft. Er führt aus, es könne für die Ermittlung der Obergrenze gem. § 15 Abs. 3 RVG keinen Unterschied machen, ob eine volle Geschäftsgebühr mit der Klage geltend gemacht und tituliert werde und entsprechend wegen § 15a RVG im Kostenfestsetzungsverfahren nur die geminderte Verfahrensgebühr festgesetzt werden könne oder ob der anrechnungsfreie Teil der Geschäftsgebühr beantragt und zugesprochen werde und dementsprechend die volle Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden könne. Entscheidend könne nur sein, ob eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr, welche auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, angefallen sei oder nicht. Eine andere Handhabung würde zu untragbaren Ergebnissen führen, denn es würden bei Vorliegen derselben Gebührentatbestände Gebühren in betragsmäßig unterschiedlicher Höhe anfallen.
Die Rechtspflegerin erließ daraufhin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit der die 0,8-Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV auf 100,10 EUR reduziert wurde. Es wird darauf hingewiesen, dass eine "fiktive Anrechnung" nicht erfolgen könne, wenn es um die Berechnung der Obergrenze nach § 15 Abs. 3 RVG gehe.
Die sofortige Beschwerde des Klägers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte Erfolg.