Die Staatsanwaltschaft hat am 9.6.2020 Anklage wegen Steuerhinterziehung und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gegen den Angeklagten beim AG – Schöffengericht für Wirtschaftsstrafsachen – erhoben. Darin führte sie aus:

Zitat

"Von der Einziehung der Taterträge wird gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen. Soweit die Verfolgung der Taten vorläufig gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, wird gemäß § 435 StPO von der selbstständigen Einziehung abgesehen."

Die entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom 3.6.2020. Nach Zustellung der Anklageschrift wurde mit Beschl. v. 8.7.2020 der bis dahin nicht mandatierte Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt.

Nach unveränderter Zulassung der Anklage fand am 28.10.2020 die Hauptverhandlung statt. Die die Einziehung betreffende Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3.6.2020 wurde verlesen. In seinem Plädoyer beantragte der Beschwerdeführer u.a., gem. § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von einer Einziehung von Wertersatz abzusehen. Der Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Eine Einziehungsentscheidung traf das AG nicht. Die Einziehung war auch nicht Gegenstand sonstiger Erklärungen.

Der Rechtsanwalt hat die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr. 4142 VV beantragt. Er habe seinen Mandanten ausführlich über die Möglichkeit einer Einziehung beraten. Das reiche für die Entstehung der Gebühr aus.

Das AG hat die vom Verteidiger begehrte Gebühr nicht festgesetzt. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatten keinen Erfolg. Zur Begründung der Ablehnung der Festsetzung wurde von AG und LG jeweils ausgeführt, dass keine die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV auslösende Tätigkeit des Verteidigers festzustellen sei. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beratung hätten keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass eine solche Beratung des Mandanten geboten gewesen sei, da sich die Frage der Einziehung von Wertersatz zu diesem und auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht gestellt hätte. Die weitere Beschwerde des Pflichtverteidigers hatte dann auch beim OLG keinen Erfolg.

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