Der Entscheidung des BVerwG ist zuzustimmen.
1. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung
Ob die im Vorabentscheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind und festgesetzt werden können, richtet sich nach dem Recht des vorlegenden Gerichts (EuGH EuR 1974, 57 auf Vorlage des BFH BFHE 106, 481 = NJW 1973, 440). Damit erstreckt sich die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens auch auf die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens (EuGH EuGHE 70, 69; BFH BFHE 94, 49 = NJW 1969, 1135). Der Umfang der Kostenerstattung richtet sich demzufolge nach der Verfahrensordnung des Ausgangsverfahrens. Eines besonderen Ausspruchs über die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens bedarf es nicht. Vielmehr sind die Kosten des Vorabentscheidungsverfahrens Bestandteil der Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens, ohne dass dies in der Kostenentscheidung besonders erwähnt werden muss (s. auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, § 38 Rn 6; AnwKomm-RVG/N. Schneider, 9. Aufl., 2021, § 38 Rn 21; GK-Hofmann-Hoeppel, 3. Aufl., 2021, § 38 RVG Rn 10a).
2. Anwaltsgebühren im Vorabentscheidungsverfahren
§ 38 Abs. 1 S. 1 RVG erklärt für die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 VV für entsprechend anwendbar. Somit gelten für den im Vorabentscheidungsverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten für die Verfahrensgebühr die Gebührenregelungen der Nrn. 3206 und 3207 VV entsprechend, während für die Terminsgebühr die Vorschriften der Nrn. 3210 und 3211 VV entsprechend heranzuziehen sind.
a) Verfahrensgebühr
Hingegen sind die Nrn. 3208 und 3209 VV, nach denen eine 2,3- bzw. 1,8-Verfahrensgebühr anfällt, nicht entsprechend anwendbar. Diese Vorschriften betreffen Verfahren, in denen sich die Parteien nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Diese Regelungen gelten deshalb nicht, weil das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH gebührenrechtlich nicht zum Revisionsrechtszug vor dem BGH gehört, in dem sich die Parteien gem. § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können. Vielmehr ist das Vorabentscheidungsverfahren eine Art Zwischenstreit innerhalb des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, das gebührenrechtlich als eigenständiger Rechtszug behandelt wird (s. BGH AGS 2012, 281 = RVGreport 2012, 462 [Hansens]). Folglich stehen die Gebühren der Nrn. 3206 und 3207 sowie 3210 und 3211 VV jedem deutschen Rechtsanwalt zu, der vor einem Gericht eines Mitgliedstaats der EG als Parteivertreter auftreten kann. Die vorgenannten Gebührenvorschriften sind somit nicht auf beim BGH zugelassene Rechtsanwälte beschränkt.
b) Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV
Warum der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Fall des BVerwG keine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich. Kläger des Ausgangsverfahrens waren insgesamt 13 Personen. Ob der Rechtsanwalt der Kläger sämtliche 13 Kläger auch im Vorabentscheidungsverfahren vertreten hat, lässt sich den Beschlussgründen nicht entnehmen. Der Anwalt hat jedoch nach den Beschlussgründen mehrere Kläger vertreten, sodass bei der wohl vorliegenden Gegenstandsgleichheit die Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV zu erhöhen gewesen wäre. Das BVerwG musste sich mit dieser Frage nicht befassen, weil im Kostenfestsetzungsantrag lediglich die – nicht erhöhte – 1,6-Verfahrensgebühr zur Festsetzung angemeldet wurde.
c) Terminsgebühr
Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Prozessbevollmächtigten der Kläger wohl teilgenommen haben. Folglich war ihnen die Terminsgebühr problemlos für die Wahrnehmung des Termins vor dem EuGH angefallen (s. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV).
Die 1,5-Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV steht dem Prozessbevollmächtigten im Vorabentscheidungsverfahren jedoch im Regelfall auch dann zu, wenn vor dem EuGH keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Nach der Anm. zu Nr. 3210 VV gilt nämlich die Anm. zu Nr. 3104 VV entsprechend. Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, im Einverständnis der Parteien ohne eine solche entschieden wurde. Ein solcher Fall liegt im Vorabentscheidungsverfahren wohl regelmäßig vor. Nach Art. 20 der Satzung des EuGH ist im Verfahren vor dem Gerichtshof eine Aufgliederung in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil des Verfahrens vorgesehen. Hieran anknüpfend regelt § 4 S. 1 der Verfahrensordnung EuGH für das Vorabentscheidungsverfahren, dass dieses auch eine mündliche Verhandlung umfasst. Der EuGH kann nach Art. 37 der Satzung zwar beschließen, dass eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet. Diese ist jedoch vor dem EuGH der Regelfall. Wenn der EuGH ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält, steht dem im Vorabentscheidungsverfahren täti...