Ist ein Adhäsionsverfahren anhängig, in dem der Rechtsanwalt tätig wird, entstehen ggf. die Gebühren Nrn. 4143, 4144 VV.[58] Auch diese Gebühren sind als Wertgebühren vom Gegenstandwert abhängig.[59] Richtet sich die Berufung ausschließlich gegen eine Entscheidung über die vermögensrechtlichen Ansprüche, entstehen allerdings keine Gebühren nach Nrn. 4143 f. VV, sondern gem. Vorbem. 4.3 Abs. 2 VV nur die nach Nr. 4144 VV.
Für den Gebührensatz gilt:
• | Werden die Ansprüche erstmalig im Berufungsverfahren geltend gemacht, entsteht die Gebühr nur nach Nr. 4143 VV, da dann ein "Berufungsverfahren … über vermögensrechtliche Ansprüche" nicht vorliegt.[60] Der Rechtsanwalt erhält dann also nur das Doppelte der vollen Gebühr des § 13 RVG. |
• | Waren die Ansprüche bereits Gegenstand der ersten Instanz, entsteht die Gebühr aus dem Satz der Nr. 4144 VV, also in Höhe des 2,5-Fachen der vollen Gebühr des § 13 RVG. Unerheblich für die Höhe der Gebühren ist, ob der Rechtsanwalt erstmalig im Berufungsverfahren tätig wird.[61] |
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