Die Entscheidung des KG gibt Anlass für einige Anmerkungen.
1. Rechtliches Gehör
Zutreffend führt das KG aus, dass auch im Kostenfestsetzungsverfahren und dort auch bei einfach gelagerten Fällen dem Erstattungspflichtigen vor der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag das rechtliche Gehör gewährt werden muss (so auch von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Rn 63).
Sowohl der vorgenannte Kommentator als auch das KG hier haben jedoch für ihre Auffassung zu Unrecht die das rechtliche Gehör betreffende Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG herangezogen. Das BVerfG hat nämlich eindeutig festgestellt, dass sich die Pflicht zur Anhörung der in ihren Rechten Betroffenen in Verfahren, für die der Rechtspfleger zuständig ist, nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens bestimme und nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG. Art. 103 Abs. 1 GG gewähre nämlich Anspruch auf rechtliches Gehör nur in Verfahren vor dem Richter i.S.d. Art. 92 GG. Der Rechtspfleger, dem gem. § 21 Nr. 1 RPflG die Geschäfte im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO übertragen worden sind, entscheidet nach Auffassung des BVerfG zwar innerhalb des ihm übertragenen Aufgabenkreises als Gericht. Er sei jedoch kein Richter, weder i.S.d. Verfassungsrechts noch i.S.d. Gerichtsverfassungsrechts (BVerfG BVerfGE 101, 397 = Rpfleger 2000, 205). Für den Rechtspfleger sind nach Auffassung des BVerfG die wesentlichen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden, wozu auch das Recht auf ein faires Verfahren gehöre. Deshalb müsse den Betroffenen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 103 Abs. 1 GG die Möglichkeit gegeben werden, vor einer Entscheidung, die seine Rechte betreffe, zu Worte zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt nach Auffassung des BVerfG voraus, dass der Betroffene von dem Sachverhalt und dem Verfahren, in dem dieser verwertet werden soll, überhaupt Kenntnis erhalte.
Folglich beruht in dem dem Rechtspfleger übertragenen Kostenfestsetzungsverfahren dessen Verpflichtung zur vorherigen Anhörung des Erstattungspflichtigen auf dem rechtsstaatlichen Grundsatz eines fairen Verfahrens und nicht auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.
2. Ausführungen zum Wert
a) Keine Wertfestsetzung
Zutreffend hat das KG erkannt, dass es der Festsetzung eines für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwertes nicht bedarf, weil in Nr. 1812 GKG KV eine Festbetragsgebühr geregelt ist. Für die Festsetzung des Gegenstandswertes fehlte es – was das KG ebenfalls richtig erkannt hat – an dem hierfür nach § 3 Abs. 1 RVG erforderlichen Antrag eines Antragsberechtigten. Gleichwohl hat der Senat – durch den Einzelrichter – "informatorisch" mitgeteilt, dass der Beschwerdewert vorliegend 6.625,33 EUR betrage. Eine solche Verfahrensweise, die das Gesetz nicht vorsieht, ist nicht ganz unproblematisch. Zwar entscheidet über einen – hier nicht gestellten – Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 Abs. 8 S. 1 RVG (nicht: GKG) der Einzelrichter. Es steht jedoch nicht fest, ob für einen Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes derselbe Einzelrichter des Senats zuständig wäre, wie der Richter, der über sie sofortige Beschwerde entschieden hat. Außerdem ging es nicht um den "Wert des Beschwerdeverfahrens", sondern allenfalls bei entsprechendem Antrag um die Festsetzung des Gegenstandswertes.
b) Umfang der Anfechtung
Außerdem habe ich so meine Bedenken, ob Beschwerdewert tatsächlich der gesamte festgesetzte Erstattungsbetrag war. Einwendungen hat der Kläger nämlich lediglich gegen den seiner Auffassung nach zu frühen Zinsbeginn erhoben. Auch wenn sich der Hauptangriff seines Beschwerdevorbringens gegen die unterlassene vorherige Anhörung gerichtet hat, war das Ziel seiner Beschwerde nicht etwa die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags, sondern der spätere Zinsbeginn. Dies korrespondiert auch mit den Feststellungen des KG, der Kläger habe gegen Grund und Höhe des Erstattungsbetrags keinerlei Einwendungen erhoben. Bei dieser Sachlage davon auszugehen, die Rüge der unterbliebenen vorherigen Anhörung zu dem Kostenfestsetzungsantrag erfasse den gesamten Erstattungsbetrag, ist für mich nicht zwingend. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass der Rechtspfleger bei seiner Vorlage an das KG davon ausgegangen ist, der gesamte Erstattungsbetrag sei angefochten. Auch dem Umstand, dass dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger den Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt anfechten wollte. Es gibt m.E. keinen Rechtsgrundsatz, nach dem eine unterbliebene Äußerung zu einer unrichtigen Auffassung des Gerichts bedeutet, dass dieser zugestimmt wird.
M.E. hätte das KG die Entscheidung über die von dem Rechtspfleger vorgelegte sofortige Beschwerde wegen Nichterreichens des Beschwerdewertes (§ 567 Abs. 2 ZPO) ablehnen müssen und die Sache dem LG Berlin zur Entscheidung über die als "Beschwerde" bezeichnete Erinnerung nach § 11 Abs. ...