Die Entscheidung ist zwar für die Anwaltschaft erfreulich, leider jedoch mit dem RVG nicht vereinbar und daher falsch. Das LG verkennt das Gebührensystem in Bußgeldsachen. Bußgeldsachen richten sich nach Teil 5 VV. Dieser Teil enthält zwei Abschnitte, nämlich Abschnitt 1, der die "Gebühren des Verteidigers" regelt und Abschnitt 2, der "Einzeltätigkeiten" betrifft.
Die Gebühren in Abschnitt 1 betreffen nur den "Voll"-Verteidiger, also den Anwalt, der mit der Verteidigung im gesamten Verfahren befasst ist. Werden einem Anwalt einzelne Verteidigungshandlungen übertragen, liegt nur eine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV vor. Die hier vorgenommene Abrechnung ist schon deshalb unzutreffend, weil die Gebühren nach Abschnitt 1 und Abschnitt 2 sich wechselseitig ausschließen. Entweder ist der Anwalt Verteidiger, dann gilt Abschnitt 1, oder erst ist nicht Verteidiger, dann gilt Abschnitt 2. Der Anwalt kann aber nicht zugleich Verteidiger und Nichtverteidiger sein. Dass das Ergebnis möglicherweise "ungerecht" ist, berechtigt das Gericht jedenfalls nicht, den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes zu verbiegen.
Soll ein Hauptverhandlungstermin von einem anderen Anwalt als dem Verteidiger wahrgenommen werden, bestehen drei Möglichkeiten:
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Für den Termin kann ein Terminsvertreter beauftragt werden. Dann erhält der Verteidiger nur die Grund- und Verfahrensgebühr, aber keine Terminsgebühr. Der Terminsvertreter erhält die Vergütung nach Nr. 5200 VV. Eine Terminsgebühr fällt dann überhaupt nicht an. |
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Der Verteidiger kann den weiteren Anwalt, der den Termin wahrnehmen soll, im eigenen Namen als Vertreter beauftragen. Dann verdient der Verteidiger über § 5 RVG die Terminsgebühr in eigener Person. Inwieweit der Terminsvertreter vergütet wird, hängt von der Vereinbarung ab, die er mit dem Verteidiger trifft. Die Vertretung kann kollegialiter unentgeltlich erfolgen. Es kann eine Vergütung nach RVG vereinbart werden oder auch eine abweichende. Verteidiger und Terminsvertreter sind hier bei der zu treffenden Vereinbarung frei, da im Verhältnis der Anwälte untereinander das RVG nicht gilt. |
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Als dritte Möglichkeit kommt in Betracht, dass der Terminsvertreter als Vollverteidiger beauftragt wird. Dagegen bestehen keine Bedenken, da ein Betroffener bis zu drei Verteidiger haben darf. In diesem Falle würden für den Terminsvertreter allerdings die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr anfallen. Von diesen Mehrkosten wäre allerdings nur die Terminsgebühr erstattungsfähig. Grund- und Verfahrensgebühr wären lediglich insoweit erstattungsfähig, als durch die Einschaltung des Terminsvertreters Reisekosten des ersten Verteidigers vermieden worden sind. |