Das OLG setzt sich hier u.a. ausführlich mit der Entscheidung des BGH vom 1.3.1993 – II ZR 179/91 auseinander. Diese Entscheidung wird häufig dafür angeführt, dass sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, wenn er nur einer oder einigen von mehreren Parteien beigeordnet ist, auf die jeweiligen "Erhöhungsbeträge" erstrecke. Wie offenbar auch im Fall des OLG Köln, wird dabei die Entscheidung des BGH gar nicht richtig gelesen.
Im Fall des BGH ging es um die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nicht – wie hier – um die Abrechnung der PKH-Vergütung. Der BGH hat in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass sich die Bewilligung lediglich auf die Gebührenerhöhung zu erstrecken habe. Ergeht ein solcher Bewilligungsbeschluss, dann erhält der Anwalt zutreffenderweise auch nur die Erhöhungsbeträge, weil sich der Umfang des Vergütungsanspruchs im Rahmen der Prozesskostenhilfe für den Anwalt aus dem Beiordnungsbeschluss ergibt. Ob die Beiordnung richtig ist oder nicht, ist insoweit unerheblich. Wird die Beiordnung nicht rechtzeitig angegriffen, wird sie bestandskräftig, so dass die Festsetzungsorgane daran gebunden sind.
Hier verhielt es sich aber anders. Der Anwalt war – im Gegensatz zur Entscheidung des BGH – den Beteiligten zu 2) und 3) uneingeschränkt beigeordnet worden, also nicht mit der Beschränkung, dass sich die Beiordnung lediglich auf die Erhöhungsbeträge erstreckt. Damit war der vorliegende Fall, wie der Bezirksrevisor zu Recht ausgeführt hat, mit dem des BGH gar nicht vergleichbar.
Ungeachtet dessen kommt das OLG Köln vom Grundsatz her zum richtigen Ansatzpunkt, nämlich dass § 7 RVG gilt.
Danach kann der Anwalt jeden Auftraggeber zunächst einmal in der Höhe in Anspruch nehmen, in der er haften würde, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte. Dies gilt auch grundsätzlich gegenüber der Staatskasse, so dass der Anwalt also zunächst einmal die volle Vergütung, soweit sie bei isolierter Beauftragung durch den Beklagten zu 2) und die volle Vergütung, soweit sie bei isolierter Beauftragung durch den Beklagten zu 3) entstanden wäre, verlangen kann.
Hiernach ist allerdings dann zutreffend zu begrenzen. Insgesamt darf der Anwalt die Vergütung nur einmal fordern. Da nach § 426 BGB grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mehrere Auftraggeber die Vergütung des Anwalts anteilig im Innenverhältnis schulden, ist im Innenverhältnis jeder auch nur verpflichtet, einen entsprechenden Anteil zu zahlen.
Die Staatskasse kann sich also bei mehreren Auftraggebern darauf berufen, dass der Anwalt zunächst einmal den Anteil der vermögenden Partei dort realisiert.
Zwar könnte der Anwalt die volle Vergütung aus der Landeskasse verlangen, so dass dann im Innenverhältnis die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche übergehen würden. Dafür besteht aber zunächst einmal kein Bedürfnis. Dies würde nur unnötige Kosten und erheblichen Aufwand erfordern.
Sollte allerdings nachgewiesen werden, dass im Innenverhältnis ausschließlich die bedürftigen Parteien zur Zahlung der Kosten verpflichtet sind oder sollte sich herausstellen, dass der Anteil der vermögenden Partei nicht zu realisieren ist, dann muss die Landeskasse bis zum vollen Haftungsbetrag des § 7 Abs. 2 RVG einstehen.
Unzutreffend ist allerdings die Berechnung des OLG Köln, dass nur eine Erhöhung zu berücksichtigen sei. Leider ergibt sich aus der Entscheidung nicht, nach welchem Wert abgerechnet worden war. Daher folgendes Beispiel:
Der Anwalt wird für drei Beklagte bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR tätig. Den Beklagten zu 2) und 3) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts bewilligt.
Der Gesamtvergütungsanspruch des Anwalts würde sich wie folgt berechnen:
1. |
1,9-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV |
|
923,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
583,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.526,60 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
290,05 EUR |
|
Gesamt |
|
1.816,65 EUR |
Die Einzelansprüche würden sich wie folgt berechnen:
Abrechnung gegenüber dem Beklagten zu 1):
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV |
|
631,80 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV |
|
583,20 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.235,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
234,60 EUR |
|
Gesamt |
|
1.469,60 EUR |
Abrechnung gegenüber dem Beklagten zu 2):
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG |
|
314,60 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG |
|
290,40 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
625,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
118,75 EUR |
|
Gesamt |
|
743,75 EUR |
Abrechnung gegenüber dem Beklagten zu 3):
wie Beklagter zu 2) |
743,75 EUR |
Unter Berücksichtigung eines Anteils von einem Drittel kann der Anwalt also von dem Kläger verlangen:
1/3 aus 1.789,99 EUR |
596,66 EUR |
Für die Beklagten zu 2) und 3) kann der Anwalt ebenfalls jeweils ein Drittel verlangen, jetzt allerdings nur aus der entsprechenden PKH-Vergütung. Dabei ist fiktiv zu ermitteln, welche Vergütung angefallen wäre, wenn sämtlichen Parteien Prozes...