Die von der Antragsgegnerin angemeldeten Parteireisekosten für die Teilnahme an dem Termin über den Widerspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren sind im Rahmen der gerichtlichen Kostenausgleichung zu berücksichtigen. Diese Kosten sind erstattungsfähig.
Anerkanntermaßen sind die durch die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin veranlassten Reisekosten einer Partei grundsätzlich erstattungsfähig, gleichgültig ob sie anwaltlich vertreten oder ihr persönliches Erscheinen angeordnet ist, es sich um einen Verhandlungstermin oder um einen Beweisaufnahmetermin handelt. Da der Grundsatz der Mündlichkeit in der mündlichen Verhandlung seine ureigenste Ausprägung findet und der Partei dort auch im Anwaltsprozess auf Antrag das Wort zu erteilen ist (§ 137 Abs. 4 ZPO), sind der Partei Reisekosten zu erstatten, die ihr die Anwesenheit in einem gerichtlichen Verhandlungstermin ermöglichen. Die persönliche Anwesenheit der Partei ist vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Gerichts, über die Güteverhandlung (§ 278 Abs. 2 ZPO) hinaus in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), und der durch die ZPO-Reform verstärkten materiellen Prozessleitungspflicht des Gerichts, die sich insbesondere durch die Ausübung des Fragerechts in der mündlichen Verhandlung verwirklicht (§§ 279 Abs. 3, 139 ZPO), aus Gründen der Prozessökonomie vielfach sachgerecht und zielführend. Den von dem Gesetz verfolgten Zwecken der Stärkung des Schlichtungsgedankens und der Betonung der richterlichen Aufklärungs- und Hinweispflicht (BT-Drucks 14/4722 S. 60) entspricht es häufig am ehesten, mit der Partei selbst das Streitverhältnis und damit zugleich das Für und Wider eines Vergleichs in mündlicher Verhandlung zu erörtern. Aus den genannten Erwägungen sind auch die durch die Teilnahme an einer Beweisaufnahme, an die sich grundsätzlich eine mündliche Verhandlung anschließt (§ 370 ZPO), verursachten Reisekosten der Partei erstattungsfähig, zumal hier zusätzlich der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit (§ 357 ZPO) Bedeutung gewinnt. Sofern die Partei in einem Beweisaufnahmetermin anwesend ist, können nicht selten etwaige Unklarheiten unmittelbar durch eine einfache Rückfrage leicht beseitigt werden (BGH NJW-RR 2008, 654; OLG München MDR 2004, 55; OLG Celle NJW 2003, 2994; OLG Brandenburg MDR 2000, 1216; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 91 Rn 13, "Reisekosten", m.w.Nachw.; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 91 Rn 16). Diese Grundsätze beanspruchen erst recht Geltung in einem – wie hier – summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung, so dass jedenfalls bei streitigem Sachverhalt das persönliche Erscheinen der Parteien zum Verhandlungstermin zweckentsprechender Rechtswahrnehmung dient und die dadurch notwendigen Reisekosten in der Regel erstattungsfähig sind. Das Verfügungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich keine Partei wegen erst im Termin vorgetragener neuer Tatsachen oder präsenter Beweismittel einen Anspruch auf Vertagung hat; Beweise sind sofort zu erheben. Streiten die Parteien über den maßgeblichen Sachverhalt, so ist es deshalb in der Regel sachgerecht, dass sich die Partei durch ihre persönliche Anwesenheit darauf einrichtet, auf etwaiges neues gegnerisches Vorbringen im Termin sofort zu erwidern und ihre Sachdarstellung durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen zu können (OLG Karlsruhe OLGR 2001, 272; KG AnwBl 1987, 239, m.w.Nachw.). Soweit ausnahmsweise eine Erstattungsfähigkeit dann ausgeschlossen sein kann, wenn die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenen Partei im Verhandlungstermin (hier über den Widerspruch) als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist, weil beispielsweise die von der Partei aufzuwendenden Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen, nur noch über Rechtsfragen gestritten wird, eine gütliche Streitbeilegung von vorneherein nicht in Betracht kommt oder es sich um eine Routineangelegenheit handelt (zur Kasuistik siehe OLG München, a.a.O., m.w.Nachw. sowie Zöller/Herget, a.a.O., m.w.Nachw.), liegt eine solche Fallgestaltung nach Aktenlage ersichtlich nicht vor. Dass weiterer Klärungsbedarf bestand, zeigen überdies die im Protokoll zur mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Ausführungen, die die Notwendigkeit von Rücksprachen an die im Termin anwesende Partei – auch wenn eine abschließende Klärung des Problems der richtigen "Firmierung" hierdurch nicht herbeigeführt werden konnte – hinlänglich erkennen lassen. Von daher sind, entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin, die Parteireisekosten, gegen deren Höhe nach erfolgter Korrektur betreffend die Mehrwertsteuer keine durchgreifenden Bedenken bestehen, erstattungsfähig.