Das ArbG hat der Erinnerung der Beschwerdeführer zu Recht nicht abgeholfen. Die Beschwerdeführer haben gegen die Landeskasse keine Gebührenansprüche; der Festsetzungsantrag wurde daher zu Recht zurückgewiesen.

a) Der gegen die Landeskasse gerichtete Gebührenanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, § 48 Abs. 1 RVG. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass nur Handlungen des Rechtsanwalts, die während seiner Beiordnung vorgenommen wurden, einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse begründen können (vgl. LAG Nürnberg, Beschl. v. 28.1.2011 – 7 Ta 96/10, JurBüro 2011, 377; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl. 2010, § 48 Rn 103).

b) Im vorliegenden Fall wurde durch Beschl. v. 8.8.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M.H. mit Wirkung ab 24.5.2011 bewilligt. Während dieser Beiordnung sind anwaltliche Tätigkeiten der Beschwerdeführer nicht mehr erfolgt, so dass auch Gebührenansprüche gegen die Landeskasse nicht entstehen konnten. Soweit die Beschwerdeführer hiergegen einwenden, die anwaltliche Einigungsgebühr sei erst mit Ablauf der Widerrufsfrist am 5.8.2011 und damit nach dem Beiordnungszeitpunkt entstanden (Nr. 1000 Abs. 3 VV), trifft dies zwar zu, rechtfertigt jedoch kein anderes Ergebnis. Es genügt für den Gebührenanspruch gegen die Landeskasse nicht, dass der Gebührentatbestand während der Beiordnung des Rechtsanwalts entsteht, sondern es muss auch die anwaltliche Tätigkeit, die den Gebührenanspruch begründet, während der Beiordnung vorgenommen worden sein; hieran fehlt es im vorliegenden Fall.

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