Die Entscheidung ist unzutreffend.

Wird ein widerruflicher Vergleich geschlossen, ist damit das Verfahren noch nicht beendet. Es endet erst mit Ablauf der Widerrufsfrist, sofern kein Widerruf erfolgt.

Wird ein Anwalt in dieser Phase bestellt, verdient er also zunächst einmal die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV, die sich allerdings gegebenenfalls nach Nr. 3101 VV auf 0,8 ermäßigt, wenn kein weiterer Schriftsatz eingereicht wird.

Darüber hinaus entsteht die Einigungsgebühr, da der Anwalt bis zum Ablauf der Widerrufsfrist prüfen muss, ob der Vergleich Bestand haben soll oder ob er widerrufen wird. Das Abraten vom Widerruf ist Mitwirkung bei Abschluss einer Einigung.[1]

Es ist nicht etwa so, dass der Anwalt "nichts tut". Er muss den Vergleich prüfen und mit dem Mandanten besprechen und ihn über die Möglichkeit und Auswirkungen des Widerrufs belehren. Dass sich diese Tätigkeit naturgemäß nicht vor Gericht, sondern in der Kanzlei des Anwalts abspielt, ist insoweit unerheblich.

Würde man der Auffassung des LAG Berlin folgen, dann müsste der Anwalt nach seiner Beiordnung den Vergleich zunächst widerrufen, um ihn später dann erneut abzuschließen.

Dies würde nicht nur für sämtliche Beteiligten unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand bedeuten; es würde auch die Staatskasse zusätzlich belasten, weil dann auf jeden Fall die volle 1,3-Verfahrensgebühr anfiele und darüber hinaus auch noch die Terminsgebühr.

Norbert Schneider

[1] AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, Nr. 1000 Rn 123.

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