Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1.8.2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rspr. des Senats, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen ist (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 26.1.2011 – L 1 B 266/09 SF E, m.w.Nachw.), keine Anwendung mehr. Da die Ergänzung des § 1 RVG um den Abs. 3 mit Wirkung ab 1.8.2013 gilt, findet diese Neuregelung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, da der Beschluss des Sozialgerichts auf den 6.5.2014 datiert.
Die Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG führt zu keinem anderen Ergebnis. Danach ist die Vergütung nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Diese Regelung findet jedoch allein auf die Gebührenregelung Anwendung, nicht auf sonstige Regelungen. Dies verdeutlicht der Wortlaut der Vorschrift, der nur von der "Berechnung der Vergütung" spricht. Verfahrensvorschriften wie etwa § 1 Abs. 3 RVG werden daher von dieser Übergangsregelung nicht erfasst. Für sie gilt, dass nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts die verfahrensrechtlichen Gesetzesänderungen auf anhängige Festsetzungsverfahren anzuwenden sind (Beschl. d. Senats v. 31.1.2014 – L 5 SF 526 B E). Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt auch 200,00 EUR (§ 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Gebührenfestsetzung durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV.
Nach dieser Vorschrift in der Fassung bis 31.7.2013, die hier noch, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat, Anwendung findet, entsteht diese Gebühr auch, wenn
Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Nr. 3106 VV liegen dessen Voraussetzungen, wie auch der Beschwerdeführer einräumt, nicht vor; denn er hat die Klägerin nicht in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vertreten und es ist keiner der in den Nrn. 1 bis 3 enthaltenen Fälle einer fiktiven Terminsgebühr gegeben.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht analog Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1, 3. Alt. VV Anspruch auf die Terminsgebühr. Der Senat bleibt für die noch nach altem Recht geltenden Fälle bei seiner bisherigen Rspr. (Beschl. v. 17.3.2014 – L 5 SF 43/14 B E) des für Kostenrechtsstreitigkeiten nicht mehr zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG und der Rspr. anderer, vom SG in dem angefochtenen Beschluss zitierter LSG auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens.
Gegen eine analoge Anwendung der Nr. 3104 VV auf Fälle der vorliegenden Art spricht bereits der eindeutige Wortlaut der Nr. 3106 VV, die in den Nrn. 1 bis 3 mehrere Beendigungstatbestände erwähnt, nicht hingegen die Beendigung durch einen schriftlichen Vergleich, wie dies Inhalt der Nr. 3104 VV ist. Gegen die für die analoge Anwendung notwendige planwidrige Gesetzeslücke spricht überdies, dass in der Nr. 3104 VV ausdrücklich geregelt ist, dass die Terminsgebühr nach ihren Regelungen (nur) entsteht, "soweit in Nr. 3106 nichts anderes bestimmt ist". Damit hat der Gesetzgeber in Nr. 3104 VV ausdrücklich auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV verwiesen, ohne die Vergleichsregelung aufzunehmen. Er hat damit an dieser Stelle offensichtlich einen besonderen Gebührenanreiz nicht für notwendig erachtet (vgl. Thüringer LSG, Beschl. v. 26.11.2008 – L 6 B 130/08 SF). Dieser Umstand spricht zum einen gegen das Vorliegen einer Regelungslücke, aber auch gegen das Vorliegen eines Redaktionsversehens des Gesetzgebers.
Die zitierte Rspr. einschließlich die des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG weist in diesem Zusammenhang auch auf Unterschiede und mögliche Gründe für eine differenzierte Regelung hin. Dazu zählt insbesondere auch, dass das SGG eine Beendigung des sozialgerichtlichen Verfahrens durch einen schriftlichen Prozessvergleich – abweichend von den Vorschriften der ZPO (§ 278 Abs. 6) und der VwGO (§ 106 S. 2) – bis 24.10.2013 nicht ausdrücklich vorsah. Denn erst nach diesem Zeitpunkt ist in § 101 Abs. 1 S. 2 SGG ausdrücklich bestimmt, dass ein gerichtlicher Vergleich auch dadurch geschlossen werden kann, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden und des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen. Damit wollte der Gesetzgeber auch den Streit um die Rechtsfrage beenden, ob die entsprechende Regelung in § 278 Abs. 6 ZPO über § 202 SGG anwendbar ist (BT-Drucks 17/12297 S. 39 zu Nr. 9).
Entgegen de...