Leitsatz
Im Erbscheinsverfahren, in dem unabhängig von den Anträgen und Auffassungen der Beteiligten dem letzten Willen eines Dritten zur Durchsetzung verholfen werden soll, richtet sich die nach § 81 Abs. 1 FamFG zu treffende Kostenentscheidung nicht allein nach dem Maßstab des Obsiegens oder Unterliegens.
OLG Schleswig, Beschl. v. 31.3.2015 – 3 Wx 77/14
1 Sachverhalt
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten einen Erbschein beantragt. Sie sind der Auffassung, dass das letzte Testament des Erblassers, das den Beteiligten zu 3) als Erben erkläre, unwirksam sei.
Der Beteiligte zu 3) ist dem Antrag entgegengetreten und hat seinerseits einen Erbschein für sich als Alleinerbe beantragt.
Das Nachlassgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen. Die Kosten hat das Nachlassgericht nach § 81 Abs. 1 FamFG den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt, weil sie mit ihrem Antrag unterlegen seien.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben insgesamt Beschwerde eingelegt.
Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die Beschwerde hat in der Hauptsache keinen Erfolg, allerdings ist die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss zu ändern.
I. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind nicht Erben geworden, … (wird ausgeführt) ….
II. Die Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die im angefochtenen Beschluss getroffene Kostenentscheidung zu ändern ist. Das Nachlassgericht hat die Kosten nach § 81 FamFG den Beteiligten zu 1) und 2) auferlegt und dies maßgeblich mit dem Unterliegen der Beteiligten zu 1) und 2) begründet. Diese Begründung ist ermessensfehlerhaft. Der Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des FamFG bewusst dagegen entschieden, ausschließlich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zum Maßstab der Kostenverteilung zu machen. Nur das Hinzutreten weiterer Umstände, wie etwa eine offenkundig erkennbare Aussichtslosigkeit des Antrages, kann eine Kostenentscheidung zum Nachteil des unterliegenden Antragstellers rechtfertigen (Senat, Beschl. v. 8.11.2010 – 3 Wx 123/10, NJW-RR 2011, 575, 576; Senat, Beschl. v. 1.12.2014 – 3 Wx 33/14).
1. Diese vom Senat in std. Rspr. vertretene Auffassung hat Kritik gefunden. Kuhn hält ihr (in ErbR 2014, 108) entgegen, dass sich die Kostenentscheidung in Antragsverfahren vermögensrechtlicher Natur maßgeblich nach dem Obsiegen und Unterliegen richten müsse. Dies entspreche auch der der Gesetzesbegründung zu entnehmenden Vorstellung des Gesetzgebers. Dieser habe mit der flexiblen Fassung des § 81 Abs. 1 FamFG den Besonderheiten und der Vielfältigkeit von FamFG-Verfahren Rechnung tragen wollen, die oft auch von familiärer Verbundenheit, emotionaler Nähe oder uneigennützigen nichtvermögensrechtlichen Interessen geprägt seien. Für rein vermögensrechtliche Verfahren wie Erbscheinsverfahren habe der Gesetzgeber aber im Obsiegen und Unterliegen den maßgeblichen Billigkeitsaspekt gesehen. Der Bundesrat habe dem Gesetzesentwurf entgegengehalten, dass nicht einzusehen sei, dass ein Antragsteller – anders als unter der Geltung des Erfolgsprinzips der ZPO (§§ 91 f. ZPO) – bei Erfolglosigkeit seines Antrags nicht stets alle Kosten tragen müsse. Die Bundesregierung habe die vorgeschlagene Gesetzesfassung damit verteidigt, dass eine starre Orientierung an den Erfolgsaussichten in Antragsverfahren aufgrund der genannten Besonderheiten in FamFG-Verfahren nicht sachgerecht sei. Abschließend heiße es aber:
"Steht dagegen allein das Unterliegen und Obsiegen in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Vordergrund, wird sich das billige Ermessen bei der Kostenentscheidung – wie bisher auch – hieran regelmäßig orientieren."
(Kuhn, ErbR 2014, 108, 111; BT-Drucks 16/6308, S. 411 re. Sp.).
2. Der Senat hält nach Überprüfung an seiner Auffassung fest.
a) Aus Rspr. und Kommentierung sind für die Kostenentscheidung in Nachlasssachen noch keine gefestigten Leitlinien zu entnehmen.
Der BGH hat, soweit ersichtlich, zur Anwendung des § 81 FamFG in Nachlasssachen noch keine Stellung genommen. In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren hat er es für ermessensfehlerhaft gehalten, allein auf den Erfolg des Antrags abzustellen. Das Maß des Obsiegens und Unterliegens könne zwar in die Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG eingestellt werden. Dies gelte aber vornehmlich für echte Streitverfahren, in denen sich die Beteiligten als Gegner gegenüberstünden und daher eine gewisse Ähnlichkeit zu einem Zivilprozess bestünde (BGH, Beschl. v. 19.2.2014 – XII ZB 15/13, Rn 15 f. [= AGS 2014, 198]). Welche Abwägung der BGH in Nachlasssachen für sachgerecht hielt, ist hieraus nicht zu entnehmen. Das OLG Düsseldorf betont, dass die Anordnung der Kostenerstattung stets das Ergebnis einer Billigkeitsabwägung sein müsse. Dabei komme in streitigen Nachlasssachen als Verfahren mit besonderem vermögensrechtlichem Schwerpunkt dem Maß des Obsiegens und Unterliegens besondere Bedeutung zu, es sei denn, der Standpunkt eines Beteiligten habe auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhäl...