Der Bevollmächtigte des Antragstellers hatte gegen den Bescheid des Landratsamtes, mit dem dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde, Klage erhoben. Gleichzeitig wurde ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Klage- und Antragsschrift war als "Anlage K6" der Aktenvermerk der Polizeiinspektion beigefügt, dass der beim Antragsteller durchgeführte Urintest im Hinblick auf Betäubungsmittel negativ verlaufen sei.
Unter Bezugnahme auf diese Anlage erläuterte die Berichterstatterin dem Vertreter des Antragsgegners in einem Telefonat, dass sich der streitgegenständliche Entziehungsbescheid als rechtswidrig darstelle. Der Vertreter des Antragsgegners erklärte daraufhin in diesem Telefonat, dass der Bescheid aufgehoben werde und bat um Übermittlung des Aktenvermerks der Polizeiinspektion (s. Aktenvermerk der Berichterstatterin).
Mit späterem Schreiben teilte der Antragsgegner dem Gericht mit, dass bezüglich des Telefonats und der Vorlage des Aktenvermerks der Polizeiinspektion der streitgegenständliche Entziehungsbescheid aufgehoben worden sei. Um Abschluss der Verfahren wegen Erledigung werde gebeten.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte daraufhin das Eilverfahren und das Klageverfahren für erledigt. Mit Beschluss des VG wurden das Eilverfahren und das Klageverfahren eingestellt. Die Kosten der Verfahren wurden jeweils dem Antragsgegner auferlegt.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers reichte für das Klageverfahren daraufhin einen Kostenfestsetzungsantrag ein. Dabei wurde u.a. eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV geltend gemacht.
Im Rahmen der telefonischen Nachfrage des Urkundsbeamten nach den Gründen für den Ansatz der Terminsgebühr ließ der Bevollmächtigte des Antragstellers mitteilen, dass diese nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entstanden sei. Er führte hierzu noch aus, dass die Terminsgebühr angefallen sei, da das Verfahren durch Beschluss beendet worden sei. Zudem sei zu beachten, dass zur Vorbereitung der Erledigterklärung eine fernmündliche Erläuterung der Sach- und Rechtslage mit dem Gericht erfolgt sei.
Der Urkundsbeamte setzte die dem Klägerbevollmächtigten zu erstattenden Aufwendungen fest, wobei die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr als nicht erstattungsfähig abgelehnt wurde.
Der Bevollmächtigte des Antragstellers legte hiergegen Erinnerung ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, zur Vorbereitung der Erledigterklärung sei eine fernmündliche Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der zuständigen Richterin erfolgt. Die Terminsgebühr sei somit angefallen.
Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt.