Die Entscheidung des OLG ist zutreffend. Wird die nicht anhängige Hauptsache neben der einstweiligen Anordnung mit verglichen, so entsteht aus dem Mehrwert der Hauptsache die 0,8-Verfahrensdifferenzgebühr. Zudem entsteht die Terminsgebühr aus dem Gesamtwert von einstweiliger Anordnung und Hauptsache. Die Einigungsgebühr wird ausgelöst aus dem Wert der einstweiligen Anordnung zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,0 (Nr. 1003 VV) und aus dem Wert der Hauptsache zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,5 (Nr. 1000 VV), wobei § 15 Abs. 3 RVG zu berücksichtigen ist.

Dargestellt am Beispiel einer Kindschaftssache (elterliche Sorge), darf der Anwalt insoweit folgendermaßen abrechnen: Der Wert des Verfahrens (einstweilige Anordnung elterliche Sorge) beträgt 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). Durch die Einbeziehung der Hauptsache entsteht für den Vergleich ein Mehrwert von 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG). Zu der 1,3-Verfahrensgebühr aus dem einstweiligen Anordnungsverfahren kommt eine 0,8-Verfahrensgebühr aus dem Mehrwert der Hauptsache hinzu. Die Terminsgebühr entsteht aus dem Gesamtwert (§ 22 RVG). Die Einigungsgebühr entsteht zu 1,0 aus 1.500,00 EUR (Nr. 1003 VV) und zu 1,5 aus 3000,00 EUR (Nr. 1000 VV). Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.

 
Praxis-Beispiel
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG (Wert: 1.500,00 EUR)     149,50 EUR
2. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG (Wert: 3.000,00 EUR)     160,80 EUR
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,3 aus 4.500,00 EUR (393,90 EUR) ist nicht überschritten      
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG (Wert: 4.500,00 EUR)     363,60 EUR
4. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG (Wert: 1.500,00 EUR)     115,00 EUR
5. 1,5-Einigungsgebühr, Nr. 1000 VV RVG (Wert: 3.000,00 EUR)     301,50 EUR
  die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, 1,5 aus 4500 EUR (454,50 EUR) ist nicht überschritten      
6. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG     20,00 EUR
  Zwischensumme 1.110,40 EUR    
7. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG     210,98 EUR
  Gesamt   1.321,38 EUR  

Überzeugend hat das OLG schließlich auch die Ermittlung der Beschwer dargestellt und insoweit zutreffend die gesamte Gebührendifferenz als maßgeblich angesehen.

Lotte Thiel

AGS 10/2015, S. 460 - 461

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