Einen Tag vor dem angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten demjenigen der Klägerin telefonisch in Aussicht, dass die Klageforderung in voller Höhe ausgeglichen werde. Das LG hob antragsgemäß den Termin auf. In der Folgezeit erklärten beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Die Klägerin stellte Kostenantrag; der Beklagte teilte lediglich mit, er verzichte auf eine Begründung der Kostenentscheidung. Durch Beschluss legte das LG der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auf.

Zur Festsetzung angemeldet hat die Klägerin u.a. eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV in Höhe von 405,00 EUR.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Einigungsgebühr sei nicht entstanden. Der Umstand der übereinstimmenden Erledigungserklärung löse eine solche Gebühr nicht aus. Dies gelte gerade auch bei einem Anerkenntnis durch vollständige Erfüllung der Forderung. Zudem scheitere die Entstehung einer Einigungsgebühr auch daran, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich i.S.d. § 794 Abs. 1 ZPO nicht hätten protokollieren lassen. Hierzu verweist er auf eine Entscheidung des BGH (Beschl. v. 28.3.2006 – VIII ZB 29/05).

Der Rechtspfleger hat die beantragte Festsetzung nicht vorgenommen, der von der Klägerin hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat er angeführt, bloße Erfüllungshandlungen seien nicht geeignet, den Tatbestand eines Vertragsschlusses i.S.d. Nr. 1000 VV zu erfüllen. Derartige übereinstimmende Willenserklärungen seien vorliegend nicht abgegeben worden. Im Übrigen hat er sich der Argumentation des Beklagten voll inhaltlich angeschlossen.

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