Zutreffend ist zunächst einmal, dass aus dem Wert der Hauptsache lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr angefallen ist. Die bloße Anzeige der Verteidigungsbereitschaft stellt noch keinen Sachantrag dar und löst somit nicht bereits die volle Verfahrensgebühr aus. Es bleibt vielmehr aufgrund vorzeitiger Erledigung bei der ermäßigten Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 VV.
Hinsichtlich der Kosten ist jedoch ein Antrag gestellt worden. Insoweit ist damit die volle 1,3-Verfahrensgebühr ausgelöst worden, allerdings nur aus dem Wert der Kosten, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 43 Abs. 3 GKG). Dieser Wert ist auf Antrag nach § 33 RVG gesondert festzusetzen.
Dass das Verfahren über die Kostenentscheidung nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG mit zum Rechtszug zählt, ist insoweit unerheblich. § 19 Abs. 1 RVG besagt nur, welche Tätigkeiten mit zum Rechtszug gehören. § 19 Abs. 1 RVG besagt nur, welche Tätigkeiten mit zum Rechtszug gehören, erklärt diese Tätigkeiten aber nicht für vergütungslos.
Das OLG Koblenz weist insoweit zu Recht darauf hin, dass sich aus § 19 Abs. 1 RVG nur ergebe, welche Tätigkeiten mit zum Rechtszug gehören, welche Tätigkeiten also keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Aus der Vorschrift folgt jedoch nicht, dass diese Tätigkeiten vergütungslos seien. Wird also in einer Annextätigkeit nach § 19 Abs. 1 RVG ein Gebührentatbestand ausgelöst, der in der Hauptsache noch nicht entstanden ist, dann führt dies zur entsprechenden Vergütung des Anwalts.
Man stelle sich vor, der Beklagtenanwalt wäre erst nach der Klagrücknahme beauftragt worden und hätte nur den Kostenantrag gestellt. In diesem Falle wäre wohl klar, dass er eine 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Kosten erhalten hätte. Nicht anders kann es sich verhalten, wenn er diesen Antrag als Prozessbevollmächtigter stellt.
Zu beachten ist jetzt noch § 15 Abs. 3 RVG. Insgesamt darf der Anwalt nicht mehr abrechnen als eine Gebühr aus dem Gesamtwert. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei Berechnung des Gesamtwerts die Kosten dem Wert der Hauptsache nicht hinzugerechnet werden würden (§ 23 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 43 Abs. 3 GKG). Die Grenze liegt also bei einer 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Wert der Hauptsache.
Zu rechnen war also wie folgt:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 |
58,50 EUR |
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VV (Wert: 124,00 EUR) |
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2. |
0,8-Verfahrensgebühr, |
64,00 EUR |
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Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV |
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(Wert: 1.000,00 EUR) |
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gem. § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als 1,3 aus 1.000,00 EUR |
104,00 EUR |
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3. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
124,00 EUR |
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4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
23,56 EUR |
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Gesamt |
147,56 EUR |
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Norbert Schneider
AGS 10/2016, S. 455 - 456